Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2018
Das Geschäftsjahr 2018 ist im Regelfall nun zu 2/3 gelaufen. Für das verbliebene 1/3 gilt es nun abzuschätzen, inwieweit sich der budgetierte Erfolg wirklich einstellen wird. Auch das Finanzamt schätzt den zu erwartenden Gewinn. Zwar sehr pauschal, nämlich aufgrund der Veranlagung des zuletzt bekannt gewordenen Jahres, erhöht um 4 % bzw. 5 % pro Jahr. Dies ist auch die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2018. Davon haben Sie übrigens schon am 15.2.,15.5. und 15.8.2018 insgesamt 3/4 vorausbezahlt. Es stellt sich nun die Frage, ob Ihre Einschätzung mit der des Finanzamtes in etwa deckungsgleich ist oder ob es eine gravierende Abweichung gibt. Im letzteren Fall besteht bis spätestens 30.9.2018 die Möglichkeit, eine Anpassung zu beantragen.
Praxistipp: Beobachten Sie die Entwicklung Ihres Gewinns und die damit verbundene Steuerbelastung. Erwarten Sie beispielsweise einen niedrigeren Gewinn und daraus voraussichtlich ein Steuerguthaben, so stellen Sie aufgrund der Buchhaltungszahlen vom August 2018 einen Herabsetzungsantrag. Es empfiehlt sich neben einer schlüssigen Begründung auch eine aktuelle Prognoserechnung beizulegen. Das Finanzamt wird die Jahresvorauszahlung neu berechnen und die drei bereits geleisteten Quartalsvorauszahlungen anrechnen. Die Differenz wird spätestens bei der am 15.11.2018 fälligen 4. Quartalsvorauszahlung ausgeglichen, indem diese deutlich geringer ausfällt oder überhaupt ein Guthaben entsteht, das Sie sich zurückzahlen lassen können. Damit ist wieder mehr Cash im Unternehmen.
Beispiel: die Einkommensteuervorauszahlung 2018 beträgt € 20.000; die Quartalszahlungen daher je € 5.000; aufgrund eines dramatischen Umsatzeinbruches im Sommer 2018 wird sich das Jahresergebnis 2018 nicht mehr erholen und der Gewinn daher sinken. Die neu errechnete Steuerbelastung beträgt € 12.000; Die Differenz zu der bisherigen Vorschreibung beträgt € 8.000.
Der Herabsetzungsantrag bewirkt, dass am 15.11.2018 nicht wie ursprünglich € 5.000 fällig sind, sondern ein Guthaben von € 3.000 auf dem Finanzamtskonto gebucht wird und am 5.11.2018 daher Null an Quartalsvorauszahlung zu zahlen ist. Damit haben Sie die insgesamt € 8.000 bereits in 2018 wieder auf der Bank.
Sollten Sie die Frist versäumen, dann dürfen Sie sich auf die Steuergutschrift im nächsten Jahr nach Verlangung des Jahres 2018 freuen.
Anspruchszinsen für Steuernachzahlung des Jahres 2017
Durchaus nachvollziehbar warten Steuerpflichtige mit der Abgabe der Steuererklärung des Jahres 2017 so lange wie möglich wenn es sich um eine größere Nachzahlung handelt. Allerdings mit 30.9.2018 hat das kostenlose Hinausschieben ein Ende. Ab 1.10. kommt es automatisch zur Verrechnung von Anspruchszinsen iHv 1,38 % pa ab einem Zinsbetrag von € 50.
Praxistipp: Zur Vermeidung der steuerlich nicht abzugsfähigen Zinsen empfiehlt sich eine freiwillige Anzahlung idealerweise in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung.
ARTUS steht Ihnen gerne jederzeit für Rückfragen zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Antragsstellung oder bei der Erstellung einer Prognoserechnung. (info@artus.at)