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Abgabenänderungsgesetz 2012

Recht & Steuern
date icon 16. Januar 2013

Die wesentlichsten Änderungen im Überblick

Am 16. Oktober 2012 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage betreffend dem Abgabenänderungsgesetzes 2012 beschlossen.

Anbei die wichtigsten Änderungen im Überblick. Sie werden zum Großteil ab 1. Jänner 2013 gelten.

Umsatzsteuer

  • Elektronische Rechnungen

Unternehmen dürfen ab 2013 die Rechnung per E-Mail oder als E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF oder Textdatei übermitteln. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechnungsempfänger dem zustimmt. Sofern Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sind, berechtigen sie auch ohne elektronische Signatur zum Vorsteuerabzug.

Bei grenzüberschreitenden Leistungen kann ein im Inland ansässiger Unternehmer künftig seine Rechnungen nach inländischem Recht ausstellen, ohne die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates beachten zu müssen.

  • Leistungsort bei langfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln

Bei der langfristigen Vermietung (mehr als 30 Tage) von Beförderungsmitteln (PKW) an einen Nichtunternehmer kommt es ab 1. Jänner 2013 zu einer Versteuerung am Empfängerort. Das ist dort, wo die Privatperson ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Änderung bringt eine Registrierungspflicht für die Unternehmer am Empfängerort mit sich. Die Vermietung von Sportbooten stellt hier eine Ausnahme dar, hier ist der Umsatz am Ort der tatsächlichen Bereitstellung steuerbar, wenn dieser mit dem Unternehmerort übereinstimmt.

  • Normalwertregelung bei Entnahme von Gegenständen

Die Entnahme von Unternehmensgegenständen für private Zwecke unterliegt ab Jänner 2013 der Normalwertregelung. Wird ein Gegenstand für außerbetriebliche Motive aus dem Unternehmen entnommen, so ist der Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu verwenden. Der Normalwert ist jener Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen unabhängigen Leistungserbringer zahlen müsste, um die Leistung zu erhalten. Die Lieferung sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt nicht unter die Normalwertregelung.

  • Vorsteuer-Abzug bei Ist-Besteuerung

Bei Versteuerung nach dem Ist-System besteht ab 2013 die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur nach erfolgter Bezahlung der erhaltenen Rechnung. Bisher konnte bereits bei erfolgter Leistungserbringung und Vorliegen einer Rechnung der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Diese Neuregelung gilt für alle Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 2 Mio. EUR. Von dieser Regelung ausgenommen sind Versorgungsunternehmen.

  • Unechte Steuerbefreiung für Heilmasseure

Bisher war es strittig, ob die Tätigkeiten von Heilmasseuren umsatzsteuerbefreit sind. Daher wird klargestellt, dass bestimmte Umsätze (gemäß dem medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz) steuerfrei sind. Die Leistungen der Heilmasseure werden daher in den Katalog der unechten Steuerbefreiungen aufgenommen.

  • Änderung der Steuersätze

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben unterliegen künftig folgende Gegenstände nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz von 10%, sondern sind mit dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% zu versteuern. Zu diesen Gegenständen zählen unverarbeiteter Tabak, Federn, Bienenwachs, Felle, Häute, Rohholz und Holzpfähle.

Einkommenssteuer

  • Änderung bei der Montagebegünstigung

Die Steuerbegünstigung der Montageregelung stand unter anderem dann zu, wenn die Tätigkeit in einer Region erfolgt, für die bei Beginn der Tätigkeit eine Reisewarnung vorliegt. Ab 2013 steht diese Steuerbegünstigung dann zu, wenn in der Region am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine Reisewarnung vorliegt.

  • Sonderausgaben für Wohnraumschaffung

Künftig werden Sonderausgaben für die Wohnraumschaffung nur auf den EU-Raum und die EWR-Staaten (mit umfassendem Amtshilfeabkommen) beschränkt.

  • Kinder- und Unterhaltabsetzbetrag

Es wurde klargestellt, dass für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines EWR-Staates oder der Schweiz aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zusteht. Ebenso soll auch der Unterhaltsabsatzbetrag nur für Kinder gelten, die in der EU/EWR und der Schweiz leben. Für Kinder, die in anderen Ländern leben, können 50% der tatsächlich geleisteten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.

  • Abzugsfähige Spenden

Die 10%-Deckelung der begünstigten Spesen wird sich künftig auf den laufenden Gewinn beziehen und nicht wie bisher vom Gewinn des Vorjahres berechnet.

  • Immobilien, Vermietung und Verpachtung

Im privaten Bereich sind die Hälfte der Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgleichsfähig.
Im betrieblichen Bereich können Teilwertabschreibungen auf Gebäude sowie Verluste aus Grundstücksveräußerungen zunächst nur mit Gewinnen aus demselben Bereich ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende Verluste sind nur zur Hälfte ausgleichsfähig.

Bei erstmaliger Nutzung eines früher angeschafften Gebäudes zur Einkünfteerzielung durch Vermietung und Verpachtung konnten bisher als AfA-Bemessungsgrundlage die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden – dies gilt weiterhin für Gebäude des Altvermögens. Für Gebäude des Neuvermögens sind jedoch künftig die tatsächlichen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. (Gilt für Grundstücke, die ab 1. Jänner 2013 erstmals vermietet werden.)

  • Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

Künftig sind Fehlerkorrekturen hinsichtlich verjährter Zeiträume im ersten nicht verjährten Veranlagungsjahr steuerwirksam zu korrigieren, durch Ansatz eines Berichtigungszu- oder -abschlages. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Fehler noch eine steuerliche Auswirkung in nicht verjährten Zeiträumen haben. Die Korrektur kann auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen durch das Finanzamt erfolgen.

  • Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft

In § 17 Abs. 5a EStG soll die Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft geltend ab dem Jahr 2014 näher bestimmt werden. Die  Vollpauschalierung bis EUR 75.000,00 Einheitswert bleibt erhalten, außer es kommt zu einer Überschreitung folgender Grenzen:

  • die bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 60 ha.
  • die tatsächlich gehaltenen oder erzeugten Vieheinheiten betragen 120 Stück
  • bei Obst- und Sonderkulturen werden mehr als 5 ha bewirtschaftet

Grundsätzlich bleibt die Teilpauschalierung bis EUR 130.000,00 erhalten. Zwischen EUR 130.000,00 und EUR 150.000,00 Einheitswert muss eine Einnahmen- Ausgabenrechnung geführt werden und ab EUR 150.000,00 Einheitswert muss wie bisher eine Bilanz gem. § 4 EStG erstellt werden.

Bundesabgabenordnung

Die Ausfallshaftung gemäß § 9 BAO von gesetzlichen Vertretern wird auf faktische Geschäftsführer erweitert. Faktische Geschäftsführer sind all jene, die de facto an Stelle des (gesetzlichen) Vertreters die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllen. Maßgeblich für die Haftung ist die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten, wie die Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die Nichteinreichung von Abgabeerklärungen, sowie die Nichteinreichung von Abgabeschulden.

Künftig sollen Feststellungsbescheide über gemeinschaftliche Einkünfte einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung für jene Beteiligten weitergelten, die rechtlich handlungsfähig sind. Nur für jene Beteiligten, die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind, ist der Feststellungsbescheid wirkungslos.

Finanzstrafgesetz

Es wird klargestellt, dass die Zahlungsfrist zur Erlangung der Straffreiheit bei einer Selbstanzeige mit Erlassung des betreffenden Abgaben- oder Haftungsbescheids zu laufen beginnt. Weiters wird die bisherige Verwaltungspraxis, dass Nachzahlungen im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Selbstanzeige anerkannt werden, gesetzlich verankert. Auch wird klargestellt, dass Selbstanzeigen betreffend landesabgabenrechtliche Verfehlungen bei den sachlich zuständigen Landesabgabebehörden einzubringen sind.

 

Gerne beraten wir Sie zu diesen umfangreichen Themen im Einzelfall.

 

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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