Lesen Sie dazu auch unseren neuesten Blogbeitrag vom 17.2.2014.
Der Ministerrat hat am 29. Jänner 2014 die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 beschlossen und der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Einkommensteuer
Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze für Verluste
Ab der Veranlagung 2014 soll die Verrechnungsgrenze für Verluste iHv 75% der positiven Einkünfte für natürliche Personen entfallen. Bei Körperschaften bleibt die 75% Verrechnungs- und Vortragsgrenze jedoch weiterhin bestehen.
Nachversteuerung ausländischer Verluste bei fehlender Amtshilfe
Ab der Veranlagung 2015 sind ausländische Verluste, die im Inland berücksichtigt wurden, nach drei Jahren zwingend nachzuversteuern, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht. Für die Nachversteuerung wird ein gesonderter Modus eingeführt.
Abzinsung von langfristigen Rückstellungen
Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr für sonstige Verbindlichkeiten und drohende Verluste sollen künftig mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abgezinst werden. Die Neuregelung soll für Rückstellungen gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden, bei Bilanzierung nach dem Kalenderjahr somit bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2014.
Die nach der alten Rechtslage bereits gebildeten Rückstellungen (für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2014 enden) sind insoweit ertragswirksam aufzulösen, als sich aufgrund der Neuregelung ein niedrigerer Rückstellungsbetrag ergeben würde. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist linear auf drei Jahre verteilt nachzuversteuern.
Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Jahresgehältern über 500.000 Euro
„Managergehälter“, welche ab 1.3.2014 anfallen (Arbeits- oder Werkleistungen) sollen pro Person und Wirtschaftsjahr nur mehr im Ausmaß von max. 500.000 Euro für steuerliche Zwecke angesetzt werden können.
Umfasst sind Geld- und Sachleistungen, nicht aber Auslagenersätze, wie zB Reisekosten. Vom Unternehmer zu entrichtende Lohnnebenkosten können ungekürzt angesetzt werden.
Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, soll nur noch der Erwerb von körperlichen Wirtschaftsgütern für die Geltendmachung eines Gewinnfreibetrags anwendbar sein. Wertpapieranschaffungen stellen somit keine begünstigten Wirtschaftsgüter mehr dar.
Gewinnfreibeträge für bereits angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin nachversteuerungshängig.
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes
Ab 1. Jänner 2015 besteht die erweiterte Steuerpflicht (und damit KESt-Pflicht) auf österreichische Bankzinsen und österreichische Zinsen aus Wertpapieren, sofern sich die depotführende oder auszahlende Stelle im Inland befindet, auch für natürliche Personen aus Drittstaaten und für Körperschaften aus EU- und Nicht-EU-Staaten.
Einschränkung der steuerlichen Begünstigung freiwilliger Abfertigungen, Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen
Die steuerliche Begünstigung für „Golden Handshakes“ (begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen mit 6%) soll lediglich bis zu einer Höchstgrenze (das 9-fache der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage; 2014: 40.770 Euro) möglich sein. Bei den darüber hinausgehenden dienstzeitabhängigen Zahlungen soll der maßgebende Monatsbezug mit der dreifachen SV-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt werden.
Weitere Details zu diesem Themengebiet können gerne mit unseren Lohnverrechnungsspezialisten besprochen werden!
Die geplanten Änderungen sind bereits auf Auszahlungen ab dem 1.3.2014 anzuwenden.
Körperschaftsteuer
Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung
Umfang der Unternehmensgruppe:
Ab dem 1.3.2014 dürfen lediglich solche Gruppenmitglieder in eine Unternehmensgruppe neu aufgenommen werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht (somit beispielsweise nicht mit Russland, China, Indien). Bestehende Gruppenmitglieder, welche die geänderten Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus. Die bis dahin zugerechneten Verluste sind – auf 3 Jahre verteilt – nachzuversteuern.
Zurechnung ausländischer Verluste:
Ab der Veranlagung 2015 sollen Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern nur mehr iHv 75% des inländischen Einkommens der Steuergruppe abzugsfähig sein (bisher waren 100% der ausländischen Verluste mit dem inländischen Gewinn verrechenbar). Verluste, die dadurch nicht berücksichtigt werden können, gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.
Firmenwertabschreibung:
Für nach dem 28.2.2014 angeschaffte Beteiligungen soll keine Firmenwertabschreibung mehr möglich sein.
Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzzahlungen
Für konzerninterne Zinsen- und Lizenzzahlungen ab 1. März 2014 ist die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen nur mehr bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers gegeben.
Das Abzugsverbot soll im Grunde immer dann greifen, wenn die Zahlung mit weniger als 10% besteuert wird. Ziel ist die Vermeidung konzerninterner Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer oder Länder mit Sonderbesteuerungsregimen.
Rückkehr zur „alten“ GmbH
Das Mindeststammkapital soll ab 1.3.2014 wieder auf 35.000 Euro angehoben werden. Der auf die Bareinlage mindestens einzuzahlende Betrag soll – abgesehen von den Gründungsprivilegien – wieder 17.500 Euro betragen.
Die Gründungsprivilegien sehen vor, dass – auf maximal zehn Jahre befristet – in der Anfangsphase einer neu gegründeten GmbH nur ein Betrag von 5.000 Euro bar aufgebracht werden muss (in die Firmenbezeichnung muss der Zusatz „gründungsprivilegiert“ aufgenommen werden). Außerdem muss ein Viertel des Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage („Gründungsrücklage“) eingestellt werden. Diese kann erst aufgelöst werden, wenn die reguläre Mindesteinzahlung von 17.500 Euro geleistet wurde.
Die Mindestkörperschaftssteuer soll wieder 1.750 Euro betragen, wobei für Neugründungen nach dem 30. Juni 2013 eine KöSt-Vorauszahlung iHv von 125 Euro pro Quartal für die ersten fünf Jahre und 250 Euro pro Quartal für die folgenden fünf Jahre vorgesehen ist.
Für alle anderen GmbHs beträgt die Mindeststeuer ab dem 2. Quartal 2014 wieder die gewohnten 437,50 Euro.
Sonstige Änderungen
Umsatzsteuer
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen soll von 150 Euro auf 400 Euro angehoben werden.
Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer soll ab 1. Jänner 2016 abgeschafft werden.
Normverbrauchsabgabe und motorbezogene Versicherungssteuer
Die NoVA wird künftig nach einem vom CO2-Austoß abhängigen progressiven Tarif berechnet werden. Die Neuregelung soll ab 1.3.2014 in Kraft treten – für Fahrzeuge, für die bis zum 28.2.2014 ein unwiderruflicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kommt noch die alte Regelung zur Anwendung.
Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer sind inflationsbedingte Erhöhungen in Abhängigkeit von der Leistungsstärke vorgesehen.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!