Die geplanten Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2023 sehen eine wesentliche steuerliche Erleichterung betreffend die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vor.
Nach aktueller Rechtslage ist bei der Überführung von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen gem. § 6 Z 4 EStG vorgesehen, dass das Gebäude mit dem Teilwert (quasi der Verkehrswert) zu entnehmen ist und dies daher zu einer Realisierung und Versteuerung etwaiger stiller Reserven führt.
Im Rahmen des AbgÄG 2023 soll nun beschlossen werden, dass neben der ohnehin grundsätzlich vorgesehenen Buchwertentnahme von Grund und Boden zukünftig auch die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zu Buchwerten erfolgen soll. Damit unterbleibt die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven zum Entnahmezeitpunkt. Etwaige stille Reserven bleiben durch die Buchwertfortführung ohnehin bis zum Veräußerungsfall steuerhängig.
Nachdem die Gebäudeentnahme somit in Zukunft grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen soll, hat die bisherige Gebäudebegünstigung (für den Hauptwohnsitz) im Sinne von § 24 Abs. 6 EStG im Rahmen von Betriebsveräußerungen und -aufgaben keine Relevanz mehr, sodass diese Begünstigung konsequenterweise entfallen soll.
Sinn und Zweck der Novellierung ist, dass die außerbetriebliche Nutzung (z.B. für Wohnzwecke) von leerstehenden Betriebsgebäuden ertragsteuerlich erleichtert werden soll und damit einher insbesondere die zunehmende Bodenversiegelung eingedämmt werden soll.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass durch die genannten Änderungen Betriebsaufgaben aus steuerlicher Sicht deutlich einfacher werden.
Die geplanten Änderungen sollen bereits mit 1.7.2023 in Kraft treten.
Bei Fragen steht Ihnen ARTUS gerne zur Verfügung (info@artus.at).