Kürzlich hat das Finanzministerium den Entwurf für eine Verschärfung des Finanzstrafgesetzes versandt. Dieses soll ab 1.1.2011 gelten und es lassen sich zwei Entwicklungen erkennen:
- leichte Steuervergehen werden etwas “entschärft“,
- schwere Steuervergehen hingegen massiv schwerer bestraft bzw. kriminalisiert.
Zuerst die leichte „Entschärfung“:
Wenn bei einer Außenprüfung (früher Betriebsprüfung) eine Steuerverkürzung von maximal € 10.000,– festgestellt wird, kann man durch Zahlung eines Zuschlags von 10% unter Abgabe eines Rechtsmittelverzichts einem Strafverfahren entgehen. Es wird sozusagen Straffreiheit erkauft.
Wenn also beispielsweise bei einer Außenprüfung Steuerverkürzungen von € 9.000 festgestellt werden, könnte dies nach derzeit gültigem Recht – je nach Sachlage, Grad des Verschuldens, etc. – zu einer Strafe von 20% – 40% führen, also € 1.800,– bis € 3.600,–. Dabei wird ein langwieriges Verfahren mit nicht unbeträchtlichen Kosten durchgeführt.
Künftig wären derartige Fälle mittels eines Zuschlages von 10% und eines Rechtsmittelverzichtes erledigt. Selbstverständlich ist auch künftig in jedem Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt eine schuldhafte Steuerverkürzung vorliegt.
Nun die dramatische Verböserung:
Im Anwendungsbereich des geplanten neuen Rechts soll es bei vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen folgende Deliktsstufen geben:
- Grundsätzlich ist eine Geldstrafe von bis zu € 60.000,– vorgesehen.
- Übersteigt die Abgabenhinterziehung den Betrag von € 30.000,–, beträgt die Geldstrafe bis zu € 200.000,–. Zusätzlich kann auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten vorgeschrieben werden.
- bei Abgabenhinterziehungen von über € 100.000,– ist primär auf bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe zu erkennen und zusätzlich zwingend auf eine Geldstrafe bis zu € 2 Mio. Die Freiheitsstrafe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch eine Geldstrafe bis € 500.000,– ersetzt werden.
- Bei gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen.
Bei fahrlässigen Abgabenverkürzungen soll der Strafrahmen in Zukunft
- grundsätzlich bis zu € 30.000,–,
- bei Verkürzungen von mehr als € 30.000,– die Strafandrohung bis zu € 100.000,– und
- bei Verkürzungen über € 100.000,– die Strafandrohung bis zu € 1 Mio
betragen. Bisher war der Strafrahmen mit 100% des verkürzten Betrages begrenzt.
Bei Finanzordnungswidrigkeiten soll der Strafrahmen in Zukunft
- grundsätzlich bis zu € 15.000,–,
- bei einem Basisbetrag von mehr als € 30.000,– die Strafandrohung bis zu € 50.000,– und
- bei einem Basisbetrag über € 100.000,– die Strafandrohung bis zu € 0,5 Mio
betragen. Bisher war der Strafrahmen mit € 5.000,– begrenzt.
Ein Beispiel für die Verschärfung bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung:
Bei einem hinterzogenen Betrag von € 150.000,– haben derzeit maximal € 300.000,– Strafe gedroht. Wenn man unbescholten war, wären laut gängiger Strafpraxis vermutlich € 70.000,– Strafe vorgeschrieben worden.
Nach geplantem neuen Recht ist zwingend eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren und eine Geldstrafe bis zu € 2 Mio vorzuschreiben. In der Praxis würde bei der erstmaligen Begehung voraussichtlich die Geldstrafe zB mit € 300.000,– bemessen und die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von € 150.000,– umgewandelt werden. Das ergibt zusammen eine Geldstrafe von € 450.000,–, also das rund 6-fache der bisherigen Strafe.
Weiters ist geplant, einen neuen Tatbestand, den Abgabenbetrug, einzuführen. Darunter sollen nach dem vorliegenden Entwurf
- Scheingeschäfte (zB Dienstverhältnis von nichttätigen Personen, fingierte Belege, etc.)
- Urkundenfälschung (zB rückdatierte Darlehensverträge, etc.) oder
- Fragen der Einkünftezurechnung (zB Vorstandsvergütungen zu einer Kapitalgesellschaft – wir haben darüber bereits ausführlich berichtet – oder aber bei undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen)
fallen. Für diese Form der Abgabenhinterziehung sind Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren und zusätzlich Geldstrafen von bis zu € 2 Mio, bei Verbänden (also zB Gesellschaften) bis zu € 10 Mio vorgesehen.
Verschärfungen bei der Selbstanzeige
Die Erlangung der Straffreiheit einer Selbstanzeige wird in Zukunft an sehr restriktive Bedingungen geknüpft sein. So muss in Zukunft die hinterzogene Steuer binnen einem Monat nachgezahlt werden und weiters die Selbstanzeige vor Entdeckung durch die Behörde (unabhängig, ob der Steuerpflichtige das wusste) eingebracht sein (bisher hat es nicht geschadet, wenn die Behörde die Verkürzung bereits entdeckt hatte, der Steuerzahler aber davon nichts wusste).
Derzeit liegt wie schon erwähnt nur ein Entwurf der Novelle des Finanzstrafgesetzes vor. Die endgültige Gesetzeswerdeung bleibt abzuwarten. Für Fragen und genauere Auskünfte zu diesem Thema steht Ihnen unser Finanzstrafexperte Gerhard Schwab gerne zur Verfügung.