In einer erst unlängst ergangenen Entscheidung stellte der VwGH fest, dass eine abgabenrechtliche Haftung, sofern mehrere potentiell Haftende in Frage kommen, prinzipiell denjenigen trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist.
Ausgangsbeispiel:
Über das Vermögen einer GmbH wurde am 1. Juni 2001 der Konkurs eröffnet. Ingesamt waren in dem Zeitraum Dezember 2000 bis Februar/Anfang März 2001 drei Geschäftsführer (X, Y, Z) bei der GmbH angestellt. Unter den Geschäftsführern bestand eine Kompetenzaufteilung, der zufolge ausschließlich Geschäftführer X für das gesamte Finanzwesen zuständig war. Im Zuge der Abwicklung des Konkurses wurde dem Geschäftsführer Y, welcher zum Zeitpunkt des Konkurses bereits ausgetreten war, eine Haftung in Höhe von EUR 10.898,02 für Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer mittels Bescheid vorgeschrieben.
Der VwGH entschied im gegenständlichen Fall, dass prinzipiell bei Kompetenzaufteilungen nur der mit Abgabenangelegenheiten betraute Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden kann. Der „nicht für abgabenrechtliche Belange“ zuständige Geschäftsführer muss jedoch trotzdem seinen Überwachungspflichten nachkommen. Überwachungspflicht bedeutet aber in diesem Zusammenhang nicht, dass fortwährend eine Überprüfung der Tätigkeiten des mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers stattfinden muss. Der Umfang der Überwachungspflichten richtet sich nach VwGH vor allem danach, inwieweit man auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung vertrauen konnte. Eine Überprüfung der Tätigkeit des für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers kommt daher nach VwGH nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsgemäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.
Im gegenständlichen Fall wurde der Haftungsbescheid des Geschäftsführers Y wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts vom VwGH aufgehoben. Die Behörde hat – nach VwGH – unter anderem nicht konkret versucht festzustellen, inwieweit den Geschäftsführer die Verpflichtung trifft, sich der abgabenrechtlichen Überwachung intensiver zuzuwenden.