Der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) entschied in einem erst unlängst ergangenen Urteil, dass Abgabenschuldner der NoVA bei Benützung eines ausländischen Fahrzeugs in Österreich derjenige ist, der das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet.
Fall:
Eine deutsche GmbH & Co KG stellte im Rahmen ihres Dienstverhätlnisses einer Arbeitnehmerin einen PKW zur Verfügung. Dieses Fahrzeug wurde regelmäßig von der Arbeitnehmerin für Fahrten zwischen ihrem Arbeitsort (dem Sitz der KG in Deutschland) und ihrem, in Österreich gelegenen, Wohnsitz verwendet. Da jedoch die Arbeitnehmerin mangels Führung von Aufzeichnungen nicht beweisen konnte, dass das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Arbeitsort (Deutschland) und Wohnsitz (Österreich) verwendet wurde, unterstellte das Finanzamt die durchgängige Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs in Österreich und damit die NoVA-Pflicht in Österreich. Dessen ungeachtet konnte die KG jedoch, wie vom UFS festgestellt wurde, über die generelle Nutzung des gegenständlichen Fahrzeuges frei verfügen. Strittig im gegenständlichen Fall war unter anderem, wer Abgabenschuldner (KG oder Arbeitnehmerin), der in Österreich ausgelösten NoVA war.
Der VwGH führte in einem Erkenntnis vom 27. Jänner 2010 dazu aus, dass in solchen Fällen derjenige Abgabenschuldner der NoVA ist, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht hat. Damit ist jene Person, welche das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet, zur NoVA heranzuziehen. Was der VwGH damit meinte, wird im Anschluss ausgeführt:
Wem wird nun die Verwendung des Fahrzeugs im Inland zugerechnet und wer ist damit Steuerschuldner der NoVA?
Da das NoVAG – so der VwGH weiter – nicht definiert, wem die Verwendung des Fahrzeugs zuzurechnen ist, ist auf den Begriff des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz zurückzugreifen. Unter Halter eines Fahrzeugs ist demnach die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsmacht darüber hat.
Was bedeutet nun auf „eigene Rechnung in Gebrauch“ und „die Verfügungsmacht besitzen“?
Der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen; für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen. Verfügungsmacht besitzt der Halter eines Fahrzeugs dann, wenn er tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.
Im gegenständlichen Fall stand fest, dass sämtliche Kosten für den Betrieb des Fahrzeuges von der deutschen Arbeitgeberin getragen wurden und dass über das im Inland verwendete Fahrzeug von dieser verfügt wurde bzw. verfügt werden konnte. Damit ist die deutsche GmbH & Co KG die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsmacht darüber hat und ist folglich Steuerschuldner der abgabepflichtigen NoVA.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an Ihren ARTUS-Berater wenden.