Nicht als Betriebsausgabe iSd § 20 EStG absetzbar waren bereits bisher:
- Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind
- Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 sind künftig weiters nicht als Betriebsausgabe gemäß § 20 EStG abzugsfähig:
- Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden
- Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz
- Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion)
Argumentiert wird, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen sowohl deren Pönalcharakter als auch ihre präventive Wirkung unterlaufen würde.
Die Bestimmung trat mit 2.8.2011 in Kraft.
Folgende Änderungen ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage:
- Organstrafmandate sind ab 2.8.2011 nicht mehr absetzbar
- Geldbußen bei Wettbewerbsrechtsverstößen: Der Abschöpfungsteil ist weiterhin absetzbar aber nur, wenn er gesondert ausgewiesen wird
- Konventionalstrafen gelten als Schadenersatz und sind als solcher absetzbar