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Abgrenzung Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag

Recht & Steuern
date icon 13. Februar 2017

Die Einstufung des Vertrages in Werkvertrag oder Arbeitskräfteüberlassungsvertrag führt zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen. Die Unterscheidung ist wichtig, da: 

  • Der Auftragnehmer (Überlasser) braucht eine entsprechende Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung.
  • Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sieht besondere arbeitsrechtliche Regelungen vor: Pflichten für den Auftraggeber (Beschäftiger) und den Auftragnehmer (Überlasser).
  • Hohe Verwaltungsstrafen drohen bei Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Regelungen.
  • Haftung des Beschäftigers als Bürge für die der überlassenen Arbeitskraft zustehenden Entgeltansprüche, für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG.
  • Für den Arbeitnehmerschutz sowie die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte.

Konsequenzen der Einstufung als Werkvertrag / Arbeitskräfteüberlassung

Die Abgrenzung, ob tatsächlich mit einem ausländischen Unternehmer ein Werkvertrag oder doch ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vorliegt, ist von entscheidender Bedeutung. Wird ein Vertrag nach Ansicht der Finanzverwaltung oder Sozialversicherung nachträglich als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert, führt dies zu negativen Konsequenzen:

  • Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid des österreichischen Auftragnehmers für die 20%ige Abzugssteuer, die für die Zahlung von Gestellungsvergütungen an beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitskräfteüberlasser abzuführen gewesen wäre, droht
  • Kommunalsteuernachzahlung iHv 2,1% der an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser geleisteten Gestellungsvergütungen droht
  • Darüber hinaus drohen Verwaltungsstrafen

Unterscheidung der Arbeitskräfteüberlassung von einem Werkvertrag
Für einen Werkvertrag spricht:

  • Haftung des Werkunternehmers für den Erfolg der Leistungen
  • keine organisatorische Eingliederung des Personals während der Abwicklung des Auftrages in den Betrieb des Werkbestellers
  • überwiegend wird das vom Werkunternehmer beigestellte Material und Werkzeug für die Arbeiten verwendet
  • Werkunternehmer und Werkbesteller bieten unterschiedliche Produkte / Leistungen an
  • das wirtschaftliche Risiko des Auftrages trägt der Werkunternehmer
  • Dienst- und Fachaufsicht über die ausführenden Arbeitskräfte hat der Werkunternehmer

Für einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag spricht:

  • es entsteht kein von den Produkten, Leistungen und Ergebnissen des Werkbestellers abweichendes und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk
  • vorwiegend wird das Material des Werkbestellers verwendet
  • Haftung des Werkbestellers für den Erfolg der Werkleistung oder Tragung des wirtschaftlichen Risikos durch den Werkbesteller

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihren ARTUS Berater.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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