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Abkehr von der Opfertheorie, oder doch nicht?

Recht & Steuern
date icon 20. Dezember 2013

Opfertheorie, was ist das?

Opfertheorie ist ein Fachbegriff aus dem Steuerrecht und besagt im Wesentlichen folgendes:

Wird ein noch verwendbares Gebäude (meist samt Grund und Boden) erworben, mit der Absicht dieses abzureißen, so sind die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes hinzuzurechnen und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das alte (aber noch verwendbare) Gebäude wird sozusagen für das neue Gebäude geopfert (= Opfertheorie).

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn ein abbruchreifes Gebäude erworben wird: In diesem Fall werden die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten für den Grund und Boden dazugezählt. Da Grund und Boden keiner planmäßigen Abschreibung (bzw. Absetzung für Abnutzung) unterliegt, sind diese Kosten damit idR nicht aufwandswirksam.

 

Entwicklung durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

In der Literatur wird die Opfertheorie fast einheitlich abgelehnt, da der Abbruch eines alten Gebäudes den Wert eines neuen Gebäudes in keinster Weise beeinflusst. Denn es werden weder Teile des Altgebäudes zur Herstellung des Neuen verwendet, noch kann durch den Abriss das Nutzungspotenzial des neuen Gebäudes beeinflusst werden.

Der VwGH hat sich in der Vergangenheit des Öfteren mit der Opfertheorie auseinandergesetzt und dabei die Praxis der Finanzverwaltung durchaus revidiert und den Umfang der Opfertheorie damit eingeschränkt. Daraus entstammt auch die Erkenntnis, dass die Abbruchkosten und der Restbuchwert eines nicht in Abbruchabsicht erworbenen aber noch verwendbaren Gebäudes nicht Bestandteil der Herstellungskosten des neuen Gebäudes, sondern sofort absetzbarere Betriebsausgabe sind.

Allerdings ist auch nach diesen Erkenntnissen des VwGH die Opfertheorie noch nicht vollständig widerlegt und beseitigt, weshalb auch in Zukunft eine vorausschauende Planung zur steuerlichen Optimierung der Betriebsausgaben erforderlich ist.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zu diesem Thema zur Verfügung!

Wolfgang Dibiasi
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