Alle Jahre wieder stellt sich die Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit von (Weihnachts-)Geschenken. Für die Abzugsfähigkeit von Weihnachtsgeschenken ist die Unterscheidung der Geschenkempfänger:innen maßgeblich, da unterschiedliche Regelungen gelten. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung sowohl im Ertragsteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht erläutert.
Vorab ist es jedoch relevant zwischen dem Begriff der Werbung und der Repräsentation zu differenzieren. Die Werbung folgt dem allgemeinen Werbebegriff. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Produkt- oder Leistungsinformationen. Unter Repräsentationsaufwendungen kann hingegen die Aufnahme und Pflege der geschäftlichen Kontakte verstanden werden.
Ertragsteuerrecht
Geschenke an Kund:innen fallen grundsätzlich in den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand. Sie sind allerdings als Betriebsausgaben absetzbar, wenn diese einen überwiegenden Entgeltcharakter haben und die Schenkung in den Hintergrund tritt. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Geschenke an Kund:innen anlässlich deren persönlicher Anlässe sowie anlässlich allgemeiner Ereignisse, wie Weihnachten, Neujahr, etc. Liegt jedoch ein erheblicher Werbeaufwand vor, können auch in diesem Zusammenhang stehende Geschenke abgezogen werden.
Auch Geschenke an Arbeitnehmer:innen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig, wenn diese durch den Betrieb veranlasst sind. Bei der Gewährung von geldwerten Vorteilen an Arbeitnehmer:innen unterliegen diese grundsätzlich der Lohnsteuer. Ausgenommen sind Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Zusammengefasst gilt für geldwerte Vorteile Folgendes:
- Sachzuwendungen sind bis maximal EUR 186 jährlich pro Arbeitnehmer:in steuerfrei.
Zusätzliche Sachgeschenke aus anderen Anlässen sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. - Besondere Behandlung bei Dienst- und Firmenjubiläen
- Nur Sachzuwendungen (auch Gutscheine und Geschenkmünzen) sind steuerfrei. Geldleistungen sind immer steuerpflichtig.
- Bei einer Sachzuwendung muss es sich um eine generelle Zuwendung an alle Arbeitnehmer:innen handeln.
- Im Falle der Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme bis zu EUR 365 zusätzlich pro Arbeitnehmer:in im Jahr steuerfrei. Wurden bei anderen Betriebsveranstaltungen geldwerte Vorteile gewährt, sind diese hinzuzurechnen.
Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind Geschenke grundsätzlich nicht abzugsfähig. Bei dieser Tätigkeit tritt das Vertrauen in die Fähigkeit und Seriosität des Anbieters/der Anbieterin in den Vordergrund, welches nicht durch Werbung herzustellen ist. Folglich tritt der Werbeeffekt in der Regel deutlich hinter jenen der Repräsentation.
Umsatzsteuerrecht
Weihnachtsgeschenke für Arbeitnehmer:innen und Kund:innen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer erfasst, sofern die Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht einen gänzlichen oder teilweisen Vorsteuerabzug erlauben. Von dieser Regelung sind jedoch Kundengeschenke mit einem geringen Wert sowie Warenmuster ausgenommen. Geringwertige Werbeträger sind vernachlässigbar.
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