Das Bundesfinanzgericht (BFG) erkennt die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zur Absicherung gegen Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten an.
Liegenschaftskäufe erfolgen oftmals aus Mitteln, welche (zumindest teilweise) über eine Fremdfinanzierung (zB Bankkredit) aufgebracht werden. Während die Zinsen für Fremdkapital in der Regel Werbungskosten darstellen, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Kursverluste eines zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredites keine Werbungskosten.
Andererseits hat jedoch nun das BFG in einer Erkenntnis die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zugleich mit dem zur Anschaffung einer Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredit und zur Absicherung gegen eintretende Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt. Dies begründet er damit, dass durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredits und dem Abschluss des Optionsvertrages eine Steigerung der Einnahmen aus der Vermietung aufgrund des niedrigeren Zinsniveaus der Fremdwährung erreicht werden konnte.
Wird der Optionsvertrag hingegen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und Finanzierung der Liegenschaften abgeschlossen, so ist die Optionsprämie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie der Vermögenssubstanz zuzuordnen und somit kein Abzugs von Werbungskosten zulässig.
Daher ist zu beurteilen, inwieweit der Abschluss des Optionsvertrages der Abwendung des im Abschlusszeitpunkt bestehenden Kursverlustes dient. Jener Teil, der auf die Währungsoption entfallenden Kosten dazu gedient hat einen Kursverlust zu vermeiden, ist der steuerlich nicht relevanten Vermögenssphäre zuzuordnen. Ein allenfalls noch verbleibender Restbetrag der Optionsprämie kann als Werbungskosten bei den Einkünften von Vermietung und Verpachtung in Betracht kommen, sofern dieser Teil der Optionsprämie zur Vermeidung zukünftiger höherer Zinsen geleistet wurde.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen keinen Einfluss auf die Höhe der außerbetrieblichen Einkünfte (zB Vermietung) haben, weil es sich bei den Fremdwährungskursverlusten nicht um ein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals handelt. Kosten für Sicherungsinstrumente (zB Optionen) können Werbungskosten darstellen, wenn das Sicherungsinstrument der Einkunftsquelle zuzuordnen ist.
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