Nach einer kürzlich veröffentlichten UFS-Entscheidung (UFS Wien 1.10.2009, RV/1458-W/05) entsteht bei einem im Ausland abgeschlossenen Kreditvertrag eine Gebührenschuld auch dann, wenn – wie im konkreten Fall – eine Auszahlung des Kredits auf ein inländisches Bankkonto erfolgt. Eine im Kreditvertrag grundsätzlich vereinbarte Regelung hinsichtlich des Leistungs- bzw. Erfüllungsortes ist dabei unerheblich.
Die gesetzliche Deckung findet die Rechtsansicht des UFS in § 33 TP 19 Abs 2a GebG iVm § 33 TP 8 Abs 3a GebG: Wird über einen Kreditvertrag eine Urkunde im Ausland errichtet, entsteht die Gebührenschuld auch dann, wenn mindestens eine Partei des Kreditvertrags im Inland (= Österreich) einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), Geschäftleitung, Geschäftssitz oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, und eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Kreditvertrags berechtigt oder verpflichtet ist.
„Da es sich im vorliegenden Fall um einen Kreditvertrag handelt, kommt es nicht nur darauf an, welcher Erfüllungsort für die Rückzahlung vereinbart wurde, sondern ist auch entscheidend, ob die Kreditnehmerin auf Grund des Kreditvertrages berechtigt war, die Geldmittel des Kreditgebers im Inland – zB durch Überweisung auf ein inländisches Konto – in Anspruch zu nehmen“.
Somit vertritt der UFS die Auffassung, dass bei einem Kreditvertrag ein Leistungsort nicht nur durch den Erfüllungsort, sondern auch durch den Auszahlungsort der Kreditsumme begründet werden kann. Auf Grund der Überweisung des Kreditbetrags auf ein inländisches Bankkonto wurde der inländische Leistungsort gem. oben angeführter Gesetzesstellen vom UFS bejaht. Dass im konkreten Fall im Kreditvertrag ein Leistungsort im Ausland vereinbart wurde, hatte gemäß den Ausführungen des UFS keine Auswirkung, da tatsächliche Erfüllung entgegen der vertraglichen Regelung erfolgte.
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