Zinseinkünfte, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie Derivaten zählen sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen (privaten) Bereich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in der Regel durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt-Abzug).
Bei natürlichen Personen gilt die Einkommensteuer mit dem KESt-Abzug als abgegolten (Endbesteuerung). Somit müssen in der Einkommensteuererklärung keine weiteren Angaben getätigt werden.
Bei juristischen Personen und Körperschaften unterliegen die Kapitaleinkünfte ebenso der Besteuerung – diese müssen die Zinserträge aber in der Steuererklärung anführen. Damit es jedoch zu keiner doppelten Besteuerung der Zinserträge kommt, wird die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer (KÖSt) angerechnet. (Die KESt wirkt wie eine Vorauszahlung auf die KÖSt)
Um die daraus entstehenden organisatorischen Nachteile zu vermeiden, können juristische Personen eine sog. Befreiungserklärung bei ihrem Kreditinstitut gemäß § 94 Z 5 EStG abgeben. Dabei wird schriftlich erklärt, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Vorteile MIT Befreiungserklärung |
Nachteile OHNE Befreiungserklärung |
– Liquiditätsvorteil (Zinsen)- geringerer Buchhaltungsaufwand | – Liquiditätsnachteil- höherer Buchhaltungsaufwand- Berücksichtigung bei KÖSt-Rückstellung
– Berücksichtigung bei KÖSt Erklärung |
Die Befreiungserklärung ist nicht fristgebunden und kann jederzeit eingereicht werden. Sinnvoll wäre es allerdings schon in der Gründungsphase, allenfalls nach der Erteilung der Steuernummer, eine Befreiungserklärung bei der Bank abzugeben, da durch die Einzahlung des Stammkapitals jedenfalls KESt anfallen wird. Eine Kopie der Befeiungserklärung ist auch dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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