Ab 2012 müssen Neue Selbstständige ein Überschreiten ihrer Versicherungsgrenze bereits bis 31.12 des laufenden Jahres melden. Anderenfalls wird ein Strafzuschlag von 9,3 Prozent verhängt.
Eine Pflichtversicherung in der GSVG für neue Selbstständige entsteht entweder
- durch Erklärung des Versicherten, Einkünfte über der Versicherungsgrenze zu erzielen oder
- durch eine automatische Einbeziehung in die Pflichtversicherung aufgrund des Einkommensteuerbescheides. Zusätzlich zu den Beiträgen wird in diesem Fall ein Strafzuschlag von 9,3 Prozent von diesen vorgeschrieben.
Die Erklärung des Versicherten muss bei Überschreiten folgender Grenzen pro Kalenderjahr (Werte 2012) erfolgen:
- Große Versicherungsgrenze bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit von EUR 6.453,36: diese kommt dann zum Tragen, wenn keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- Kleine Versicherungsgrenze von EUR 4.515,12: diese gilt dann, wenn auch andere Erwerbstätigkeiten (Achtung: hierzu zählen unter anderem auch Pensionen, Kranken- und Wochengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld) ausgeübt werden.
Diese Erklärung galt bisher als rechtzeitig und somit ohne Vorschreibung eines Strafzuschlages, solange diese bis zur Rechtskraft des Bescheides abgegeben wurde. Somit ist diese oft erst ein Jahr später, bei Erstellung der Steuererklärung, rückwirkend erfolgt.
Neu ab 2012 ist nun, dass diese bis zum 31.12 des laufenden Jahres erfolgen muss, um einen Strafzuschlag zu vermeiden (sofern keine freiwillige Krankenversicherung in der GSVG vorliegt). Das bedeutet, dass für das laufende Jahr 2012 eine etwaige Meldung an die Krankenversicherung bereits bis zum 31.12.2012 zu erfolgen hat.
Unser Tipp:
Überprüfen Sie noch vor dem Jahresende, ob Sie die oben angeführten Versicherungsgrenzen voraussichtlich überschreiten werden, damit eine notwendige Meldung noch in diesem Jahr abgegeben werden kann. Wir unterstützen Sie dabei gerne!