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Änderung der Bemessungsgrundlage für Eintragungsgebühren ins Grundbuch

Immobilien
date icon 19. Oktober 2012

Unentgeltliche Erwerbe von Liegenschaften werden teurer. Bis dato berechneten sich die Grunderwerbsteuer als auch die Eintragungsgebühr für das Grundbuch, je nach Anlassfall, vom 2-fachen oder 3-fachen Einheitswert. Für den Bereich der Eintragungsgebühren in das Grundbuch kommt es ab 1.1.2013 zu Änderungen. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer bleibt (derzeit noch) unverändert. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen ebenfalls an die Verkehrswerte angepasst werden (ein diesbezügliches Gesetzesüberprüfungsverfahren ist bereits beim Verfassungsgerichthof anhängig).

1. Anlassfall

Anlassfall ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21.9.2011, Zl. G 34, 35/2011, mit welchem die Bemessungsgrundlage des Grunderwerbsteuergesetzes zur Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch als verfassungswidrig erachtet wurde. Aus diesem Grund hat die Regierung bis 31.12.2012 Zeit hierfür eine Neuregelung zu schaffen. Geschieht dies nicht, wird zukünftig der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Berechnung für die Eintragung im Grundbuch herangezogen.

2. Begutachtungsentwurf

2.1 Allgemeine Neuregelungen

Im nunmehr vorliegenden Begutachtungsentwurf wird auf die Anknüpfung des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr abgestellt. Aufgrund der verschiedenen Bemessungsgrundlagen ist ein einheitlicher Vorgang für die Berechnung der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr nicht mehr möglich. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist somit der Verkehrswert, die Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer der 3-fache (oder 2-fache bei Umgründungsvorgängen iSd UmgrStG) Einheitswert.

Die Begutachtungsfrist endete am 12. Oktober 2012.

2.2 Begünstigte Erwerbsvorgänge

Abweichend von der allgemeinen Neuregelung ist bei begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, aber maximal jedoch 30% des Verkehrswertes des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Begünstigte Erwerbsvorgänge sind

  • Übertragungen zur Fortführung des Betriebs,
    1. wenn land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, einem Wahl- oder Pflegekind, dem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Enkel zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers übertragen werden; oder
    2. wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen.
  • Übertragungen von Liegenschaften zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnissen der Berechtigen, beispielsweise zwischen Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten, Eltern und Kindern, Wahl- und Pflegekindern, deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern, wenn diese bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Handlungsbedarf

Durch eine Übergangsbestimmung wird die Verteuerung der Eintragungsgebühr aber unter Umständen schon für noch heuer abgeschlossene Schenkungsverträge anwendbar sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nämlich derzeit die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch. Erfolgt diese nach dem 31.12.2012, dann ist die Eintragungsgebühr nach der Novelle zu berechnen, auch wenn der Vertrag vor dem 1.1.2013 abgeschlossen wurde. Wurde die Grunderwerbsteuer vor dem 31.12.2012 selbst berechnet, erfolgt die Eintragung aber erst nach dem 31.12.2012, dann ist die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgeblich. Diese ist bei einer Selbstberechnung am 15. des auf die Selbstberechnung zweitfolgenden Monats fällig, das bedeutet, dass Immobilientransaktionen im November 2012 bereits unter die neue Rechtslage fallen können. Da aber der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch ungewiss ist (das Gesetz ist noch nicht beschlossen), kann nicht genau gesagt werden, bis wann die letzte Möglichkeit besteht, die derzeitige Regelung in Anspruch zu nehmen.

Handlungsbedarf besteht somit vor allem für Liegenschaftsschenkungen, die nicht unter die zukünftigen Begünstigungsvorschriften fallen. Wir empfehlen eine Schenkung aber nur dann vorzunehmen, wenn diese ohnehin bereits geplant war, und keine überhasteten Entscheidungen zu treffen.

zum Nachlesen:

 

 

Wolfgang Dibiasi
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