Die Kündigungsfristen und Kündigungstermine für Arbeiter, die im ABGB (§ 1159 ABGB) bzw. der Gewerbeordnung 1859 geregelt sind, wurden mit dem 1.10.2021 an jene der Angestellten angeglichen. Das bedeutet, dass für ab 1.10.2021 ausgesprochene Kündigungen von Arbeitern anstelle der 14-tägigen Kündigungsfrist (bzw. allfälligen abweichenden kollektivvertraglichen Fristen) grundsätzlich dieselben Fristen und Termine wie im Angestelltengesetz anzuwenden sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen (zB Baugewerbe), können durch Kollektivvertrag auch nach dem 1.10.2021 weiterhin kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine festgelegt werden.
Hier der Überblick über die Kündigungsfristen:
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden:
- im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
- ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
- ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
- ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
- ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
Kündigungstermin ist – ohne entsprechende Vereinbarung – das Quartalsende.
Arbeitnehmer
Der Mitarbeiter kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats lösen.
Für neue Dienstverträge bzw. bei bestehenden Dienstverhältnissen empfehlen wir, eine Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zum 15. und Letzten des Monats zu vereinbaren. Damit kann vermieden werden, dass der Arbeitgeber ab 1.10.2021 an die Quartalskündigung gebunden ist. Eine solche Kündbarkeit per 15. und Letzten des Monats kann in Betrieben mit Betriebsrat auch mittels Betriebsvereinbarung erfolgen.
Muster für die Vereinbarung Kündigungstermin 15. und Letzter eines Monat:
Für die Kündigung seitens des Arbeitgebers kann anstelle der Quartalskündigung auch die Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats vorgesehen werden.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).