Wiener Straßenbahn
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Änderung Jobticket ab 1. Juli 2021

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 08. April 2021

Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu forcieren, werden ab 1. Juli 2021 Änderungen beim Jobticket eingeführt. Tickets können den Dienstnehmern vom Dienstgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzt werden. Es fallen somit weder SV-Beiträge (§ 49 Abs. 3 Z 10 ASVG), Lohnsteuer noch Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommst) an.

War das Jobticket bisher nur begünstigt (d.h. steuerfrei), wenn es der Dienstgeber kauft und dem Dienstnehmer aushändigt, ist künftig auch ein Kostenersatz für ein vom Dienstnehmer selbst gekauftes Wochen-, Monats oder Jahresticket steuerfrei. (Dies entspricht auch der sozialversicherungsrechtlichen Regelung, was somit zu einer Harmonisierung führt.)

Zudem ist die Reichweite des Tickets nicht mehr auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung begrenzt.

FÜR DIE ABGABENBEFREIUNG VON TICKETS GILT FOLGENDES:

  • Die Begünstigung umfasst alle Ticket-Arten (1-2-3-Ticket, Netzkarten, Streckenkarten usw.), die für einen längeren Zeitraum gelten, also Wochen-, Monats- oder Jahreskarten. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind somit von dieser Begünstigung nicht umfasst.
  • Die Tickets sind nicht auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte beschränkt, müssen aber auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen.
    • Beispiel: Ein Dienstnehmer kauft sich eine Jahreskarte für ein ganzes Bundesland, der Dienstgeber ersetzt nur die anteiligen Ticket-Kosten für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte.
    • Beispiel: Wohnort Wien, Arbeitsstätte Baden – die Begünstigung gilt auch nur für die Jahreskarte für den Raum Wien.
  • Gültig nur für einen Ticket-Kauf ab 1. Juli 2021. An den bisherigen Jobtickets ändert sich nichts, diese bleiben weiterhin begünstigt.
  • Hat allerdings ein Dienstnehmer bereits eine Jahreskarte, wirkt sich die Abgabenbefreiung erst ab der Verlängerung nach dem 1. Juli 2021 aus. Bei einer Kostenübernahme von Tickets, die bis zum 30. Juni 2021 noch direkt durch Dienstnehmer erworben wurden, handelt es sich um abgabenpflichtige Fahrtkosten.
  • Beispiel: Die Verlängerung der Jahreskarte erfolgt jeweils im Oktober, dann gilt die Abgabenbefreiung erst ab Oktober. Die Kostenübernahme vom 1. Juli bis zum 30. September ist somit abgabenpflichtig.
  • Das Ticket kann auch vom Dienstnehmer gekauft werden und die volle oder teilweise Kostenübernahme vom Dienstgeber abgabenfrei erfolgen. Eine direkte Verrechnung des Dienstgebers mit dem Verkehrsunternehmen ist somit nicht mehr erforderlich.
  • Dem Dienstgeber muss als Voraussetzung für die Begünstigung die Kopie der Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets (nach Ablauf des Tickets ggf. das Original) vorliegen. Dieser Nachweis ist verpflichtend zum Lohnkonto zu nehmen und bei Lohnabgabenprüfungen vorzulegen.
  • Die Kosten für ein neues bzw. verlängertes Ticket ab 1. Juli 2021 können auch in (monatlichen) Teilbeträgen über die Personalverrechnung an die Dienstnehmer ausbezahlt werden (beispielsweise ein Zwölftel einer Jahreskarte).
  • Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist weiterhin zu beachten, dass nur die anteiligen Ticket-Kosten abgabenfrei zu berücksichtigen sind. Eine Kostenübernahme für Zeiträume nach Ende des Dienstverhältnisses bleibt weiterhin ein „Vorteil aus dem Dienstverhältnis“, wofür ein Sachbezug anzusetzen ist.

DIESE BISHERIGEN BESTIMMUNGEN ZUM JOBTICKET BLEIBEN WEITERHIN BESTEHEN:

  • Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (Ticket für einen Teil des Gehalts bzw. des Lohnes oder statt einer üblichen Gehalts- oder Lohn-Erhöhung). Dieser Ersatz der Ticketkosten würde zu einem abgabenpflichtigen Fahrtkostenersatz führen.
  • Kein Anspruch auf Pendlerpauschale für die Strecke, die vom „Werkverkehr“ umfasst ist.
    • Beispiel: Der Dienstnehmer wohnt in Niederösterreich, die Betriebsstätte befindet sich in Wien.
      Der Dienstgeber stellt ein Ticket für den Raum Wien zur Verfügung. Der Dienstnehmer kann für NÖ ein Pendlerpauschale daher nur bis zur Stadtgrenze Wien geltend machen (sofern die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt werden).
  • Erfassen des Werkverkehrs auf dem Lohnkonto und Jahreslohnzettel (ob allerdings der abgabenfreie Kostenersatz zusätzlich noch in der Personalverrechnung erfasst werden muss, ist derzeit noch offen). Vermutlich wird es in den nächsten Wochen zu einer Änderung der Lohnkontenverordnung kommen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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