Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreichs mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) wurde grundlegend geändert. Da es als veraltet galt und nicht mehr den Entwicklungen im internationalen Steuerrecht entsprach, wurden im Jahr 2019 die Verhandlungen zur Änderung des bestehenden Abkommens aufgenommen.
Das Änderungsprotokoll trat am 1.3.2023 in Kraft. Die Bestimmungen im Protokoll fanden jedoch schon ab 1.1.2023 sowohl hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden, als auch hinsichtlich anderer Steuern auf Steuerjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, Anwendung.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Umsetzung der OECD-Standards betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, zur steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft sowie zur Quellenbesteuerung von Dividenden.
Das Änderungsprotokoll lehnt sich weitestgehend an das OECD-Musterabkommen an. Durch das Protokoll haben sich folgende Änderungen ergeben:
- Die wesentlichste Änderung betrifft die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen. Es gelangt nun generell die Anrechnungsmethode zur Anwendung, sodass zumindest eine Einmalbesteuerung gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben, und in den VAE nichtselbständig tätig sind. Diese Einkünfte wären dann in Österreich steuerpflichtig, allfällige in den VAE gezahlte Steuern sind anzurechnen. Bei einem Steuersatz von 0% würde die Anrechnung jedoch ins Leere laufen.
- Für Dividenden wurde ein generelles Quellensteuerrecht von 10% eingeführt (Anrechnungspflicht durch den Ansässigkeitsstaat). Eine Befreiung von der Quellenbesteuerung besteht weiterhin für den Vertragsstaat selbst, seine Gebietskörperschaften, für qualifizierte öffentliche Einrichtungen (Aufzählung in Art. 8 des Änderungsprotokolls) sowie für wesentliche Beteiligungen (Beteiligungen von mindestens 10%) von Körperschaften.
- Die Präambel und Titel wurden durch Art. 1 und 2 des Revisionsprotokolls an den OECD-Standard betreffend Gewinnverteilung und Gewinnverlagerung angepasst, und sollen die Möglichkeit einer Niedrig- oder Nichtbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung ausschließen.
- Für Zwecke der Auslegung des Abkommens ist nur mehr das OECD-Musterabkommen bzw der Musterkommentar heranzuziehen.
- Aufgrund der Bestimmungen des Art 6 des Revisionsprotokolls kommt es nunmehr zum Austausch von Bankinformationen (umfassender Informationsaustausch).
- Die Aufnahme einer Missbrauchsvorschrift (principle purpose test) führt dazu, dass Abkommensbegünstigungen nicht mehr gewährt werden, wenn der Hauptzweck solcher Gestaltungen und Transaktionen die Erlangung solcher Begünstigungen ist.
Unternehmensbesteuerung in den VAE
Interessantes Detail am Rande: Im Jahr 2023 wurde eine Körperschaftsteuerpflicht in den VAE eingeführt. Das Gesetz findet erstmalig Anwendung auf Geschäftsjahre die am oder nach dem 1.6.2023 begonnen haben. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, unterliegen diese Unternehmen ab dem 1.1.2024 der Körperschaftsteuer. Besteuert wird nur das Einkommen über AED 375.000 (ca. EUR 92.600), bis zu diesem Betrag wird keine Körperschaftsteuer erhoben. Der Steuersatz beträgt 9%. Unternehmen, die einer multinationalen Gruppe mit einem Konzernumsatz von mehr als EUR 750 Mio. angehören, werden mit 15% Körperschaftsteuer belastet.
Bereits im Jahr 2018 wurde eine Umsatzsteuer in den VAE eingeführt.
Nach österreichischem Recht werden im Ausland niedrig besteuerte Passiveinkünfte (z.B. Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren) für Zwecke der Einkommensteuer bei der inländischen beherrschenden Körperschaft (=Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG) (fiktiv) hinzugerechnet. Ein Land gilt als niedrig besteuert, wenn der Körperschaftsteuersatz im jeweiligen Land weniger als 12,5% beträgt.
Von der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a KStG bzw. der Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Zahlungen gemäß § 12 (1) Z 10 KStG (insb. Zinsen und Lizenzgebühren) waren bisher alle VAE-Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten österreichischer Unternehmen betroffen, deren Passiveinkünfte mangels Körperschaftsteuerpflicht in den VAE mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte ausmachten.
Für Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als EUR 750 Mio kann sich die Einführung der Körperschaftsteuerpflicht künftig positiv auf die Steuerbelastung auswirken. Eine Hinzurechnungsbesteuerung bzw. Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Zahlungen sollte in diesen Fällen mangels Niedrigbesteuerung (weil der Steuersatz über 12,5% liegt) in Österreich nicht mehr eintreten.
FAZIT: Von den Änderungen des Doppelbesteuerungsabkommens sind insbesondere Steuerpflichtige betroffen, deren Lebensmittelpunkt in Österreich geblieben ist (z.B. weil die Familie in Österreich wohnhaft geblieben ist), die aber gleichzeitig in den VAE arbeiten. Dies kann ab dem Veranlagungsjahr 2023 zu unangenehmen Steuerzahlungen in Österreich führen.
Auch Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft in den VAE, deren Gewinne mehr als ca. TEUR 93 betragen, sind seit Mitte 2023 mit erhöhten Steuerzahlungen konfrontiert.
Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang weiterführend, sollten Sie sich in einer derartigen Situation befinden. Auch teilen wir gerne Kontakte unseres Netzwerks an Steuerberatern und Rechtsanwälten in den VAE mit Ihnen (info@artus.at).