Am 26.4.2013 wurde im Parlament das Sozialversicherungsänderungsgesetz 2013 beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28.5.2013.
Die Gesetzesänderung bringt ab 1.7.2013 erfreuliche Erleichterungen in der gewerblichen Sozialversicherung (42. Novelle des GSVG):
- Für GründerInnen (neue Jungunternehmer) wird nun die Möglichkeit geschaffen, für die erstmaligen drei Beitragsjahre auf Antrag eine Nachzahlung (aufgrund der Nachbemessung) auf maximal 12 Quartalsbeiträge zinsenfrei zu verteilen (§§ 35 Abs. 3 und 352 Abs. 4 GSVG).
- Nach derzeit aktueller Rechtslage müssen die in der gewerblichen Sozialversicherung versicherten Mütter auch für die Dauer des Wochengeldbezuges Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten. Diese versicherten Personen können aber künftig durch eine Ruhendmeldung ihrer Berufsausübungsbefugnis bzw. ihres Gewerbebetriebes oder durch eine Anzeige einer Erwerbstätigkeitsunterbrechung für die Dauer ihres Wochengeldbezuges bei der SVA eine Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung unter gleichzeitiger Einbeziehung in eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung beantragen (§ 4 Abs. 1 Z 10 GSVG). Der Krankenversicherungsschutz wird durch eine entsprechende Erweiterung der gesetzlichen Schutzfristregelung aufrechterhalten (§ 82 GSVG).
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld können zukünftig im Bereich der GSVG bei einer geringfügigen gewerblichen Beschäftigung mittels Antrag eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bewirken. Dafür dürfen die jährlichen Umsätze € 30.000,– sowie die Einkünfte die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (€ 386,80) nicht überschreiten. Somit wurden die GSVG-Regelungen für die Kleinstunternehmer hierauf übernommen, jedoch sind die Sperrfristen der Kleinstunternehmerregelung nicht anzuwenden.
Mit 1.1.2014 tritt in Kraft:
- Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung wird mit 1.1.2014 aufgelöst. Diese Mittel werden künftig dem bei der SVA eingerichteten Überbrückungshilfefonds zugeführt. Aus diesem Fond werden an sozial bedürftige Ein-Personen-Unternehmen (abhängig von den persönlichen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen) Zuschüsse zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen geleistet werden (§ 44a GSVG iVm. §§ 291a bis 291j ASVG und 676 Abs. 3 ASVG).