Kindergeldkonto
Mit 1.3.2017 startete das Kinderbetreuungsgeld-Konto Neu. Das bestehende Pauschalmodell wurde durch das flexible Kindergeldkonto, welches für Geburten ab 1.3.2017 gilt, ersetzt. Im Vergleich zum Pauschalmodell können Mütter und Väter die Kindergeldlaufzeit beim neuen Modell innerhalb der Fristen frei wählen. Als zeitliche Fristen gelten dabei
- 365 bis 851 Tage für eine Person
- 456 bis 1.063 Tage für zwei Personen
Die Bezugshöhe richtet sich nach der gewählten Laufzeit, wobei die Tagessätze zwischen EUR 14,53 bis EUR 33,88 betragen. Die gewählte Laufzeit kann einmalig geändert werden.
20% des Kinderbetreuungsgeldes sind dabei ausschließlich der zweiten Betreuungsperson vorbehalten. Dies bedeutet, dass man das höchstmögliche Kinderbetreuungsgeld nur erhält, wenn sich beide Elternteile an der Kinderbetreuung beteiligen.
Die individuelle Zuverdienstgrenze im Pauschalsystem beträgt 60% der Letzteinkünfte gemäß Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, mindestens jedoch EUR 16.200 pro Kalenderjahr.
Familienzeit / Familienzeitbonus
Weiters wurde der Familienzeitbonus (Papamonat) neu eingeführt. Dieses sieht vor, dass Väter innerhalb der ersten 61 Tage nach der Geburt 31 Tage (am Stück, ununterbrochen) in Form eines Papamonats in Anspruch nehmen dürfen. Eine einmalige Zahlung von EUR 700 in Form eines Familienzeitbonus wird hierfür gewährt.
Die Väter haben jedoch weder einen Rechtsanspruch, noch einen Kündigungsschutz auf diese Familienzeit. Diese muss vielmehr mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
Partnerschaftsbonus
Im Falle dass sich beide Erziehungsberechtigte zu gleichen, bzw. zu annähernd gleichen Teilen an der Kinderbetreuung beteiligen, wird Ihnen eine einmalige Bonuszahlung von je EUR 500 pro Erziehungsberechtigen, somit in Summe EUR 1.000 gewährt.
Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, ist zumindest ein Wechsel der Betreuungsperson erforderlich. Beim erstmaligen Wechsel können dabei beide Erziehungsberechtigten das Kinderbetreuungsgeld parallel einen Monat beziehen.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt nach wie vor bestehen. Hier ergibt sich nur bei der Günstigkeitsrechnung durch die Gebietskrankenkasse eine große Änderung. Für die Günstigkeitsrechnung wurde bisher der Jahresverdienst aus dem Kalenderjahr herangezogen, welches vor der Geburt des Kindes lag in dem es keinen Kinderbetreuungsgeldbezug gab, und welches das maximal drittvorangegangenes Kalenderjahr ist, falls in allen drei Jahren Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Ab nun wird nur mehr der letzte Einkommensteuerbescheid vor der Geburt des Kindes relevant sein, unabhängig davon ob Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde oder nicht. Zukünftig wird daher, im Falle einer neuerlichen Schwangerschaft während der Karenz für das zweite Kind das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wesentlich geringer ausfallen als für das erste Kind, da für die Ermittlung nur der letzte Einkommensteuerbescheid – in diesem Fall der Einkommensteuerbescheid wo das Karenzgeld bezogen wurde – vor der Geburt des Kindes herangezogen wird.