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Ärzte und die Umsatzsteuer

Ärzte & Gesundheitswesen, Umsatzsteuer
date icon 28. Juli 2021

Bekanntermaßen ist auf Umsätze seit jeher eine Abgabe an den österreichischen Staat zu entrichten, die Umsatzsteuer. Je nach Art des Umsatzes beträgt diese zumeist zwischen fünf und zwanzig Prozent des umgesetzten Betrages. Dieser Grundsatz kennt jedoch eine Reihe von Ausnahmen.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 19 UStG sind Leistungen von Ärzten im Rahmen der heilberuflichen Tätigkeit regelmäßig von dieser Umsatzsteuer befreit und unterliegen ihr nicht.

Doch welche Tätigkeiten fallen nun unter diese Steuerbefreiung?

Zentrales Merkmal ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“, für dessen Definition an § 2 Abs 2 ÄrzteG angeknüpft wird. Es handelt sich also um jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Umfasst sind hiervon jedoch keineswegs nur Fachärzte und Allgemeinmediziner, auch Turnusärzte fallen unter die Befreiung, soweit sie in ärztlicher Tätigkeitsausübung Entgelte einnehmen, die als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten und hinsichtlich derer sie als Unternehmer zu behandeln sind.

Unter die steuerbefreite Heilkunde fallen nach Erkenntnis des EuGH Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Einen Sonderfall stellt die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten dar. Grundsätzlich liegt darin eine gewöhnliche ärztliche Tätigkeit, mit der auch die Steuerbefreiung einhergeht, wobei dies auch nicht durch den Umstand berührt wird, dass die Auftragserteilung seitens eines Dritten geschieht. Klassischer Anwendungsfall hierfür wären Gutachten über einen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen.

Es gibt jedoch auch, nicht zuletzt determiniert durch die Rechtsprechung des EuGH, eine Reihe an Gutachten die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang unter anderem die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, sowie der Altersbestimmung,  ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen sowie psychologische Tauglichkeits- oder Persönlichkeitstests unter anderem im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Bewilligungen. Auch nicht von der Umsatzsteuer befreit sind Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren oder außergerichtlichen Streitbeilegungen, wobei hier allerdings eine Gegenausnahme für Gutachten, die dem Gesundheitsschutz des Betroffenen dienen, besteht.  Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungstauglichkeit, sowie die Haftvollzugstauglichkeit sind also sehr wohl von der Steuerbefreiung umfasst.

Nicht umfasst sind Hilfsgeschäfte sowie Tätigkeiten, die nicht als Heilbehandlungen zu qualifizieren sind, wie schriftstellerische Tätigkeiten, Lehrtätigkeit oder die Konsulententätigkeit in medizinischen Fachbeiräten. Dass diese Tätigkeiten in einem sachlichen Naheverhältnis zur medizinischen Tätigkeitsausübung stehen, wie beispielsweise die Publikation in medizinischen Fachzeitschriften, ist unerheblich.

Abschließend ist noch die Abgrenzung zwischen Umsetzen aus Leistungen im Rahmen einer Krankenanstalt und jenen aus selbstständiger ärztlicher Leistung zu treffen. Nur letztere sind nämlich von der Umsatzsteuer befreit, erstere unterliegen lediglich einem ermäßigten Steuersatz.

Abzustellen ist vor allem darauf, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die angebotene und erbrachte Leistung einer von einem Arzt betriebenen Krankenanstalt objektiv vom Leistungsangebot einer Fachpraxis unterscheidet. Sollte dem nicht so sein, wird der Arzt aufgrund der eigenen Fachkenntnisse eigenverantwortlich und leitend tätig und sind überdies die Einkünfte aus dieser Krankenanstalt den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zuzurechnen, so ist die Steuerbefreiung anzuwenden. Auch zu prüfen ist, ob insgesamt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb vorliegen.

Die auf den ersten Blick so einfache und klare Befreiung ärztlicher Tätigkeiten wirft bei näherer Betrachtungsweise doch einige Hürden, insbesondere durch die mit der Steuerbefreiung einhergehende fehlende Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, und Fragestellungen auf, bei denen wir Ihnen und Ihrer Praxis selbstverständlich gerne Beratend zur Seite stehen (info@artus.at).

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