Seit dem 01.01.2016 gilt auch in Österreich die Registrierkassenpflicht und die Belegerteilungspflicht. Doch was genau bedeutet nun eigentlich Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht? Und welche Konsequenzen gibt es für Konsumenten?
Die Registrierkassenpflicht besagt, dass alle betrieblichen Einnahmen (NICHT also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) mittels Registrierkasse zu erfassen sind, wenn der Jahresumsatz größer als EUR 15.000,00 ist und die Barumsätze EUR 7.500,00 übersteigen. Unter dem Begriff „Barumsätze“ versteht man nicht nur klassische Barzahlungen, sondern darunter fallen auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen. Ausnahmen bzw. Erleichterungen gelten für:
- Umsätze im Freien
- Automatenumsätze
- Umsätze von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften
- Umsätze mit Fahrausweisautomaten
- Umsätze von Onlineshops
Als steuerliches „Zuckerl“ werden Anschaffungen oder Umrüstungen zwischen dem 01.03.2015 und 31.12.2016 mit einer Prämie von EUR 200 gefördert. Außerdem ist die Anschaffung bzw. Umrüstung der Kasse im Jahr der Anschaffung steuerlich voll absetzbar.
Weiters ist zu beachten, dass ab dem 01.01.2017 die Registrierkassen zusätzlich manipulationssicher sein müssen.
Unter dem Begriff Belegerteilungspflicht ist zu verstehen, dass für jede Barzahlung ein Beleg auszustellen und dem Kunden auszuhändigen ist, unabhängig davon, ob man unter die Registrierkassenpflicht fällt oder nicht. Die Durchschrift des Beleges bzw. die elektronische Absicherung ist 7 Jahre lang aufzubewahren.
Prinzipiell ist der Kunde verpflichtet den ausgestellten Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gibt es aber auch keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen für ihn. Erstellt allerdings der Unternehmer keinen Beleg, so hat dies für ihn sehr wohl Konsequenzen: die Finanzordnungswidrigkeit kann mit einem Strafrahmen bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.
Hier finden Sie die aktuelle Presseaussendung des vfgh zu diesem Thema.