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Angabe des Mindestentgeltes in Stelleninseraten – drohende Strafen bei Unterlassung ab 2012!

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 17. Januar 2012

In Bezug auf unseren Blogartikel „Mindestentgelt in Stelleninseraten; unternehmensinterne Einkommensberichte“ wurde mit dem 1.3.2011 das Gleichbehandlungsgesetz novelliert, um damit die Einkommensdiskriminierung zwischen Frauen und Männern zu bekämpfen. Seitdem gilt unter anderem die Pflicht, in Stelleninseraten das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzuführen. Diese gesetzliche Regelung gilt für all jene Ausschreibungen von Arbeitsplätzen in Österreich, für die ein Mindestgehalt vorgesehen ist (gesetzlich, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung, Betriebsvereinbarung).Folgen bei unterlassener Anführung des Mindestentgelts?

Ein Unterbleiben der Angabe des Entgeltes wurde in 2011 noch nicht geahndet. Ab dem 1.Jänner 2012 ist nun mit einer Strafe im Ausmaß von bis zu EUR 360 pro Stelleninserat zu rechnen. Beim ersten Vergehen wird eine Mahnung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen. Erst ab dem zweiten Versäumnis wird die Verwaltungsstrafe verhängt. Wie wir erfahren haben, haben AK & AMS vor, dies auch regelmäßig zu überprüfen und Verstöße an die jeweilige Verwaltungsbehörde weiter zu leiten.

Beispiele für die Angabe des Mindestentgeltes in einem Stelleninserat:

„Für diese Position gilt ein KV-Mindestgrundgehalt von EUR 1.400 brutto pro Monat, Bereitschaft zur KV-Überbezahlung vorhanden.“

„Abhängig von der Qualifikation wird ein Bruttomonatsgehalt von mindestens EUR 1.900 gezahlt.“

„Diese ausgeschriebene Position ist mit einem Jahresbruttogehalt von EUR 24.000 dotiert.“

 

Trotz des Gleichbehandlungsgesetzes ist nach wie vor abzuwarten, wie sich die Anpassung der Gehälter der Frauen an die der Männer im Laufe der Zeit entwickeln wird.

Wenn Sie unsicher in der Formulierung sind oder andere Fragen haben, rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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