Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG sind bestimmte betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung eines Steuerpflichtigen berühren, steuerlich insoweit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht angemessen sind. Für PKW und Kombinationskraftwagen liegt diese Angemessenheitsgrenze, festgelegt durch Verordnung des BMF, derzeit bei € 40.000 Anschaffungskosten inkl. USt und NOVA.
Bei PKW, deren Anschaffungskosten € 40.000 übersteigen, sind neben der Kürzung der AfA (Absetzung für Abnutzung) auch die wertabhängigen Betriebskosten zu kürzen. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind die Betriebskosten nämlich insoweit voll abzugsfähig, als ihre Höhe nicht durch die höheren Anschaffungskosten verursacht sind (wertunabhängige Kosten). Keine Kürzung wurde bisher idR somit für Treibstoffkosten, Haftpflichtversicherung, Service uä. vorgenommen.
Im Erkenntnis vom 18.12.2008, 2006/15/0169 entschied der VwGH allerdings, dass das gesamte Leasingentgelt, in dem offensichtlich neben dem Nutzungsentgelt auch andere Kalkulationsfaktoren, wie Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung enthalten waren, um die Luxustangente zu kürzen ist. Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall die von der Betriebsprüfung vorgenommene Kürzung der (nach Meinung des Beschwerdeführers mittels Versicherungspolizze nachgewiesenen wertneutralen) Kostenbestandteile vor dem VwGH bekämft.
Der VwGH entschied allerdings, dass sich der vom Beschwerdeführer vorgenommene Hinweis auf die Versicherungspolizze betreffend die Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und motorbezogene Steuer nur auf wertabhängige Kosten beziehe. Alle Kosten seien als wertabhängige Kosten anzusehen und unterlägen jedenfalls einer Kürzung.
Das Argument des VwGH wird allerdings kritisch gesehen, da weder Haftpflichtversicherung noch die Kfz-Steuer zwangsläufig vom Anschaffungspreis des PKW abhängen (vgl. ausführlich: Blazina, Verteuerung bei der Angemessenheitsprüfung, SWK 6/2010, S. 265)
Nichtsdestotrotz könnte dieses Urteil für künftige Betriebsprüfungen nunmehr Argument für die Finanzverwaltung sein, insbesondere bei der bisher als wertunabhängig gegoltenen Haftpflichtversicherung, eine Kürzung um die Luxustangente vorzunehmen.
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