GmbH
Blog

Anpassung des GmbHG: Herabsetzung des Mindeststammkapitals und Abschaffung der Gründungspriviligierung

Recht & Steuern
date icon 11. April 2024

Ergänzend zu unserem am 2. April 2024 veröffentlichten Blogbeitrag zur Flexiblen Kapitalgesellschaft möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die damit verbundene Anpassung des GmbHG geben.

Das GmbHG unterlief einer umfangreichen Änderung, die die Gründung und Führung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vereinfacht und attraktiver macht.

Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft das Mindeststammkapital der GmbH, das von € 35.000 auf € 10.000 herabgesetzt wurde. Ziel der Herabsetzung ist es die Gründung einer GmbH erheblich zu erleichtern, indem die finanzielle Einstiegshürde für Unternehmer und Gründer gesenkt wird. Die „Hälfteregelung“ soll weiterhin gelten. Bei der Gründung einer GmbH muss somit weiterhin mindestens die Hälfte des neuen Mindeststammkapitals, also € 5.000, in bar eingezahlt werden.

Bestehende GmbHs mit Mindeststammkapital von € 35.000

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine bestehende GmbH (Mindeststammkapital € 35.000) das Stammkapital herabsetzen und den gesamte Betrag von € 25.000 Euro an die Gesellschafter auszahlen Diese ordentliche Kapitalherabsetzung stellt grundsätzlich eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung dar und unterliegt daher nicht der Kapitalertragsteuer.

Eine Kapitalherabsetzung erfordert jedoch die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens, das einen Beschluss der Generalversammlung benötigt, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, ein Aufgebotsverfahren, die Einhaltung einer dreimonatigen Sperrfrist und die Eintragung in das Firmenbuch. Erst nach der Eintragung im Firmenbuch sind Rückzahlungen an die Gesellschafter zulässig bzw. fallen die ausstehenden Einlagen weg.

Anders als bei einer „normalen“ Ausschüttung dieses Betrages in Form von Gewinnverwendung (Dividende) an die Gesellschafter würde keine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% anfallen.

Diese Schritte sind mit Kosten und einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden.

Eine Alternative stellt die vereinfachte Kapitalherabsetzung dar, bei der das freiwerdende Kapital zum Ausgleich eines sonst drohenden Bilanzverlustes verwendet werden kann. In diesem Fall sind die Vorschriften über das Verfahren der Kapitalherabsetzung vereinfacht. Es handelt sich jedoch um einen rein buchhalterischen Vorgang, bei dem kein Kapital an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.

Abschaffung der Gründungspriviligierung

Gleichzeitig wurde die so genannte Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG abgeschafft, die für die ersten zehn Jahre nach der Gründung ein Mindeststammkapital von € 10.000 vorsieht.

Für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs gilt eine Übergangsregelung, die Bestandsschutz gewährt und die Inanspruchnahme der Gründungspriviligierung bleibt weiterhin im Firmenbuch eingetragen.

Daher besteht aktuell kein dringender Handlungsbedarf für Gesellschafter einer gründungsprivilegierten GmbH, selbst wenn die Befristung in absehbarer Zeit enden würde. Natürlich kann man sich dazu entschließen, von einer gründungsprivilegierten zu einer herkömmlichen GmbH zu wechseln. Dies erfordert einen Beschluss in einer Generalversammlung und die anschließende Eintragung im Firmenbuch, ohne dass zusätzliche Kapitaleinzahlungen erforderlich sind. Auch die Umwandlung in eine Flexible Kapitalgesellschaft ist möglich.

Bis zum 31. Dezember 2024 haben Sie die Möglichkeit, ihre Gesellschaftsverträge anzupassen und die Gründungsprivilegierung aufzuheben, um einer Eintragungssperre („Registersperre“) im Firmenbuch zu entgehen.

Ein Gläubigeraufruf für diese Vertragsänderung entfällt, wenn die übernommenen Stammeinlagen der Gesellschafter mindestens gleich hoch sind wie ihre bisherigen gründungsprivilegierten Einlagen.

Gründungspriviligierung nicht aus dem Gesellschaftsvertrag beseitigt?

Wird die Gründungsprivilegierung nicht bis zum 31.12.2024 aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichen, tritt für geänderte Gesellschaftsverträge, in denen die Gründungsprivilegierung noch vorgesehen ist, eine Registersperre (Eintragungssperre im Firmenbuch) ein. Das bedeutet, dass die Eintragung vom Firmenbuchgericht verweigert wird, wenn bei der Anmeldung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages nach dem 31.12.2024 die Gründungsprivilegierung nicht aufgehoben wurde.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Katharina Gruber
  • Email
  • Tel
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen