Der betrieblich genutzte Anteil eines Gebäudes ist mit jenem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der dem Betriebsvermögensanteil entspricht, im Anlagenverzeichnis zu aktivieren. Ob ein Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung.
Ohne Nachweis der Nutzungsdauer bestehen bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze. Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 erfolgte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, eine Anpassung dieser AfA-Sätze.
Anpassung dieser AfA-Sätze 2016
Ab dem Jahr 2016 gilt für sämtliche Betriebsgebäude mit betrieblicher Nutzung ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5%. Nach der bisherigen Regelung waren je nach Art der betrieblichen Nutzung unterschiedliche Abschreibungssätze anzuwenden (z.B. bei üblichen Betriebsgebäuden 3%; für Bank- und Versicherungsgebäude hingegen 2,5%).
Ab 2016 gilt für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5%. Damit erfolgte eine Angleichung an den bereits im außerbetrieblichen Bereich bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gültigen Abschreibungssatz.
Nachweis kürzerer Restnutzungsdauer
Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist weiterhin möglich. Wurde bisher ein von 2,5% abweichender AfA-Satz angewendet, so reduziert oder erhöht sich die AfA ab dem Jahr 2016 entsprechend, womit sich auch die Restnutzungsdauer ändert.
Erfolgte bisher im Einzelfall ein Nachweis der Restnutzungsdauer, treten keine Änderungen ein. Wurde bislang ein niedrigerer AfA-Satz als 2,5% angesetzt, so kann dieser auch ohne Nachweis der Restnutzungsdauer beibehalten werden.
Bei gemischt genutzten Gebäuden (Betriebsgebäude, die zwar zur Gänze Betriebsvermögen darstellen, aber teilweise unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und teilweise für Wohnzwecke überlassen werden, bzw. Gebäude, die für betriebliche und außerbetriebliche Zwecke gemischt genutzt werden) sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten.
Beispiel:
Wird ein Gebäude, das gänzlich Betriebsvermögen darstellt, zu 60% unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und zu 40% für Wohnzwecke (etwa an Arbeitnehmer) überlassen, gelangt ein einheitlicher AfA-Satz in Höhe von 2,5% zu Anwendung.
Bei einem Gebäude, das von einem Gewerbetreibenden zu 70% betrieblich genutzt wird und zu 30% außerbetrieblich vermietet wird, gilt für den betrieblichen Teil ein AfA-Satz von 2,5%; 30% befinden sich hingegen im Privatvermögen und werden mit 1,5% abgeschrieben.