Der Erwerber einer Apotheke hat dem Verkäufer eine dem Wert der Apotheke entsprechende Ablöse zu zahlen. Die Bewertung der Apotheke berücksichtigt den Wert der übernommenen Vermögensgegenstände, der Apothekenkonzession und einem etwaigen Firmenwert abzüglich der übernommenen Schulden.
Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, ob der den Wert des Unternehmeninventars, Gebäude, etc. übersteigende Betrag als Firmenwert oder als Apothekenkonzession eingestuft wird, da damit unterschiedliche steuerliche Folgen verknüpft sind.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Apothekenkonzessionswert mit 25% des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sind. Der Apothekenkonzessionswert der gesamten Apotheke beträgt aber höchstens € 500.000.
Steuerlicher Nachteil der Apothekenkonzession
Die Apothekenkonzession stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar und darf nicht abgeschrieben werden. Die Konsequenz der Anschaffung des Apothekenkonzessionswerts kann nicht im Rahmen der laufenden Besteuerung steuerwirksam geltend gemacht werden kann, etwa im Rahmen von jährlichen Abschreibungen. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zum Firmenwert, welcher im Rahmen der Abschreibung verteilt über 15 Jahre die steuerliche Bemessungsgrundlage kürzt und somit die Steuerbelastung verringert.
Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
Die Apothekenkonzession führt erst im Rahmen einer späteren Apothekenveräußerung zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, während der Firmenwert durch die laufende Abschreibung nach 15 Jahren hierbei keine Relevanz hat. Inwieweit gegenüber der Finanzverwaltung auch eine abweichende Aufteilung zwischen Apothekenkonzessionswert und Firmenwert argumentiert werden kann, wäre im Einzelfall zu prüfen.