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Arbeiten bei Hitze

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 13. Juli 2016

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für Hitzeferien bei Temperaturen von 35° und darüber. Die Leistungsfähigkeit und die Konzentration lassen an heißen Tagen deutlich nach. Es sinkt die Qualität der Arbeit, gleichzeitig steigen die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko.

Laut § 28 Arbeitsstättenverordnung sind folgende Regelungen vom Dienstgeber zu beachten:

  • Die Raumtemperatur in Büros mit Klimaanlage sollte zwischen 19° und 25° betragen.
  • Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung, wie bei häufigem Stehen, sollte die Raumtemperatur zwischen 19° und 24° liegen.
  • Bei Verwendung einer Klimaanlage muss eine relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% gewährleistet sein.
  • Stehen keine Klimaanlagen zur Verfügung, müssen vom Dienstgeber alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Raumtemperatur abzusenken bzw. das Arbeiten zu erleichtern wie beispielsweise nächtliches Lüften, Beschatten der Fenster, Bereitstellen von Ventilatoren sowie von gekühlten Getränken.
  • Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise durch Jalousien vermieden werden.
  • Bei Belüftung muss auf eventuelle Zugluft geachtet werden.
  • Besonderes Augenmerk ist auf werdende oder stillende Mütter, Frauen an Steharbeitsplätzen und ältere sowie gesundheitlich gefährdete DienstnehmerInnen zu legen.
  • Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsräte sind ggf zu Rate zu ziehen.

Nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) gilt seit 01.01.2013 für Bauarbeiter, Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster auch Hitze als Schlechtwetter.

Die Kriterien der BUAK sind Folgende:

  • Stunden, in denen 35° (gemessen im Schatten) überschritten werden
  • Folgen drei Stunden mit mehr als 35° (im Schatten gemessen), so bedeutet dies Schlechtwetter für den Rest des Tages.
  • Für diese entfallenen Stunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung
  • Die Entscheidung, ob bei Schlechtwetter gearbeitet wird oder nicht, obliegt dem Dienstgeber.

Was der Dienstgeber bei großer Hitze tun kann:

  • Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke
  • Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
  • Abkühlung in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden nützen
  • Lockerung eventueller Bekleidungsvorschriften
  • Bereitstellen von Ventilatoren
  • Organisatorische Maßnahmen – zusätzliche Pausen, Verlagerung der Arbeitszeit, Mittagshitze meiden
  • Unterweisung in Erste-Hilfe-Leistung wie beispielsweise bei Sonnenstich, Hitzschlag, Hitzekollaps vorzugehen ist

Bei längeren Arbeiten im Freien sind zusätzliche Maßnahmen

  • Information über Gesundheitsgefahren
  • Tragen von Kopfbedeckung
  • Zurverfügungstellung von Duschgelegenheiten
  • Bereitstellen von Sonnenschutzmittel, Sonnenschutzbrillen

Ohne Gegenmaßnahmen sind gesundheitliche Probleme zu befürchten.

Haben Sie noch Fragen? ARTUS beantwortet diese gerne (info@artus.at).

 

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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