In der letzten Sitzung des Parlaments vor den Nationalratswahlen 2017 erfolgte eine teilweise Angleichung von Arbeitern und Angestellten. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall (Inkrafttreten mit 01.07.2018)
- Gehalt bzw. Lohn sind zukünftig bereits nach einem Dienstjahr (bisher erst nach fünf Dienstjahren) acht Wochen lang weiterzuzahlen. Die anderen Steigerungsstufen (sechs Wochen im ersten Dienstjahr, zehn Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach 25 Dienstjahren) bleiben unverändert. Wie schon bisher besteht für weitere vier Wochen der Anspruch auf das halbe Entgelt.
- Im Falle einer Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres ist eine Zusammenrechnung der Anspruchszeiten vorgesehen. Eine Ausnahme besteht für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten: Hier besteht der Anspruch grundsätzlich bis zur Dauer von acht Wochen und wächst nach 15 Dienstjahren auf zehn Wochen an.
- Zukünftig soll auch bei Angestellten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden können, dass sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht nach dem Arbeitsjahr sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
- Lehrlinge werden in Zukunft bei Krankheit oder Unfall die Lehrlingsentschädigung für acht Wochen (statt bisher vier Wochen) in voller Höhe und weitere vier Wochen (statt bisher zwei Wochen) in halber Höhe erhalten.
- Eine Einschränkung der Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten kurzzeitigen Dienstverhinderungen aufgrund wichtiger persönlicher Gründe – wie derzeit in manchen Arbeiter-Kollektivverträgen geregelt – wird nicht mehr zulässig sein.
- Bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses werden die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung künftig wie bei einer Dienstgeberkündigung berechnet: Die Ansprüche auf Fortzahlung des Entgeltes bleiben wie oben beschrieben bestehen, auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.
Kündigungsfristen und –termine (Übergangsfrist bis 2021)
- Die Kündigungsfristen werden für Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Sie betragen nun mindestens sechs Wochen und erhöhen sich abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses auf bis zu fünf Monate. Der vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungstermin ist das Quartalsende. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Dienstverhältnis am 15. oder Letzten eines Monats endet.
- Für Angestellte ist neu, dass die Kündigungsregelungen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß zum Tragen kommen. Bisher kamen die Kündigungsfristen des § 20 Angestelltengesetzes (AngG) bei weniger als einem Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit nicht zur Anwendung.
- Für typische Saison-Branchen wie Bau oder Tourismus können Kollektivverträge abweichende Regelungen über das Jahr 2021 hinaus treffen.
Fazit
Trotz beabsichtigter Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten bleiben große Unterschiede zwischen beiden Beschäftigtengruppen wie etwa bei den Entlassungsgründen, dem kollektiven Arbeitsrecht (so gibt es weiterhin Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte und getrennte Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte) sowie bei Berufsunfähigkeit (Angestellte) und Invalidität (Arbeiter).
Wir empfehlen Dienstgebern, sich zeitnah mit der neuen Rechtslage zu befassen und rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen (etwa die Adaptierung von Dienstverträgen) vorzunehmen.