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Arbeitszeitreform 2018

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 29. August 2018

Im Juni haben wir über den Initiativantrag zu den geplanten Änderungen im Arbeitszeit (AZG)- und Arbeitsruhegesetz (ARG) berichtet. Mittlerweile ist die Gesetzesnovelle beschlossen und veröffentlicht sowie bereits ab 1.9.2018 anwendbar.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die fünf wesentlichen Änderungen geben:

Weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AZG und ARG

Nahe Angehörige und betriebliche Entscheidungsträger unterliegen nicht mehr dem Anwendungsbereich des AZG und ARG, wenn sie ihre Tätigkeit völlig zeitautonom, d.h. eigenständig, ergebnisorientiert und ohne Arbeitszeitbindung erbringen.

Für diese Personengruppen gelten daher weder die Arbeitszeithöchstgrenzen noch die Vorschriften zu den Ruhezeiten. Aufgrund der sehr schwierigen Abgrenzung ist stets eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich, da bei einer Fehleinschätzung empfindliche Strafen drohen!

Anhebung der Arbeitszeithöchstgrenzen im AZG

Im Zentrum der politischen und medialen Diskussion standen vor allem die geänderten Arbeitszeithöchstgrenzen von 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich. Dabei gilt es zu beachten, dass das Ausmaß der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich unverändert bleibt. Ebenso darf auch weiterhin aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben in einem Zeitraum von 17 Wochen durchschnittlich nur 48 Stunden wöchentlich gearbeitet werden.

Arbeitnehmer haben das Recht, Arbeitsleistungen, die 10 Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich übersteigen, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Des Weiteren steht ihnen ein sog. „Vergütungswahlrecht“ zu, mit dem sie die Abgeltung derartiger Überstunden wahlweise in Geld oder Freizeit begehren können.

Gesteigerte Flexibilität bei Gleitzeit

Bei Gleitzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Normalarbeitszeitgrenzen auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich zu erhöhen. Eine Anpassung der Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat eine Adaptierung der Einzelvereinbarungen wird erforderlich sein.

Dabei ist es notwendig, dass in der Gleitzeitvereinbarung die Möglichkeit eines ganztägigen Zeitausgleiches verankert und der Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.

Ein Großteil der Kollektivverträge enthält Einschränkungen der Normalarbeitszeit bei Gleitzeit. Diese werden durch die Gesetzesnovelle nicht obsolet und sind weiterhin zu beachten.

Besonderes Augenmerk ist bei einer Anpassung der Gleitzeitvereinbarungen auch auf All-In-Bezieher zu legen (Stichwort: Deckungsprüfung).

Business times concept people walking overlay with time clock

Erleichterungen der Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe

Nach derzeitiger Rechtslage sind Arbeiten an Wochenenden (Samstag ab 13:00 Uhr) und Feiertagen nur aufgrund einer Ausnahme in Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zulässig. Mit 01.09.2018 besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines vorübergehenden besonderen Arbeitsbedarfes an 4 Wochenenden oder Feiertagen im Kalenderjahr zu arbeiten. Dazu ist eine Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung erforderlich. In betriebsratslosen Betrieben haben die Mitarbeiter das Recht, einen Einsatz an Wochenenden oder Feiertagen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Diese Regelung gilt – mit Ausnahme der Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz (Einzelhandel) – für alle Branchen.

Verkürzung der täglichen Ruhezeit im Hotel- und Gastgewerbe

In Betrieben des Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbes kann bei sog. „geteilten Diensten“ (d.h. Dienste, mit einer mindestens dreistündigen Ruhepause) die tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden verkürzt werden. Dies gilt für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter in Küche und Service.

Der Ausgleich der Verkürzungen hat in Nicht-Saisonbetrieben innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer täglichen Ruhezeit, in Saisonbetrieben spätestens im Anschluss an die Saison zu erfolgen. Wenn es bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch zu keinem Ausgleich der verkürzten Ruhezeiten gekommen ist, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung in Höhe des Normallohnes inkl. der Zuschläge, auf welche der Arbeitnehmer für die während der Ruhezeit geleistete Tätigkeit Anspruch hatte.

Vom Arbeitgeber ist in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme der Verkürzungsregel sowie – bei Saisonbetrieben – Beginn und Ende der Saison zu vermerken.

Was bedeutet dies nun im unternehmerischen Alltag?

Durch die an uns herangetragenen Fragen erkennen wir, dass eine große Unsicherheit bei der konkreten Umsetzung herrscht; z.B. Was ist bei bestehenden Vereinbarungen zu ändern? Was ist bei den neuen Ausnahmen vom AZG und ARG zu beachten? Macht eine Anpassung unserer Verträge und Vereinbarungen überhaupt Sinn?

Aus diesem Grund veranstalten wir am 18. Oktober 2018 um 9:00 Uhr am Standort Stubenring ein zweistündiges Seminar zum Thema „Arbeitszeitreform 2018“.

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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