Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern viel Arbeit und Zeit sparen. Dies gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter, die mehr als 25 % des Unternehmens kontrollieren. Aber nicht immer.
Die Einkommensteuerrichtlinien sehen vor, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, das sogenannte „fiktive Vorsteuerpauschale“ in Anspruch nehmen können. Dabei wird zusätzlich zur Betriebsausgabenpauschale von 6% das Vorsteuerpauschale in Höhe von 1,8 % des Umsatzes (der Einnahmen) als Betriebsausgabe angesetzt. Dabei zu beachten, dass diese Betriebsausgabe in Höhe des fiktiven Vorsteuerpauschales vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt wurde.
Ermessen der Finanzämter
Wann bei der Veranlagung das fiktive Vorsteuerpauschale als Betriebsausgabe anerkannt oder – unter Berufung auf die BFG-Entscheidung – abgelehnt wird, liegt im Ermessen der Finanzämter. Da die Richtlinien nur die Meinung der Finanzverwaltung widerspiegeln und vor Gericht keinerlei Bindungswirkung entfalten, sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung mit dem Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien wohl eher gering.
Was jetzt?
Alternativ könnte ein weisungsfreier Geschäftsführer wahlweise seinen Bezug mittels Honorarnote und ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend ein Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.
Die Geltendmachung des Vorsteuerpauschales im Rahmen der abzugebenden Umsatzsteueranmeldungen ist finanziell vorteilhaft, bedeutet jedoch auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Wir empfehlen, die Vorgehensweise in Ihrer jeweiligen individuellen Situation mit uns zu besprechen (info@artus.at).