Ab dem 1.1.2013 muss der Dienstgeber, sofern er ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, welches der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, eine sogenannte Auflösungsabgabe an die Krankenkasse in Höhe von € 113,00 entrichten. Somit ist eine solche im Monat der Auflösung in folgenden Fällen gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten:
- Bei Zeitablauf (Befristung) nach über 6 Monaten
- Bei einvernehmlicher Auflösung nach der Probezeit, außer es besteht ein Pensionsanspruch nach Regelpensionsalter oder Sonderruhegeldanspruch
- Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer und auch trotz Wiedereinstellungszusage
- Bei berechtigten vorzeitigen Austritten, ausgenommen aus gesundheitlichen Gründen.
Diese neue Regelung gilt jedoch nicht, sofern es sich um folgende Tatbestände handelt:
- Geringfügige Beschäftigung
- Das Dienstverhältnis während des Probemonats aufgelöst wird oder sofern der Kollektivvertrag einen längeren Zeitraum als ein Monat für die Probezeit vorsieht
- Das Dienstverhältnis war längstens 6 Monate befristet, mehrmalige unmittelbare aufeinanderfolgende Befristungen sind dabei zusammen zu zählen
- Kündigung durch Arbeitnehmer
- Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen
- Bei einer einvernehmlichen Auflösung, sofern das Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch erreicht wurde (mit Vollendung des 60./65. Lebensjahres) oder auch sofern es sich um Sonderruhegeldanspruch (Nachtschwerarbeitergesetz) handelt
- Bei einer gerechtfertigten Entlassung beziehungsweise bei Auflösung aus wichtigem Grund
- Bei Auflösung des Lehrverhältnisses (Achtung: für die gesetzliche Behaltezeit gelten jedoch die allgemeinen Vorschriften), sowie bei verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika (auch wenn diese über 6 Monate dauern)
- Unmittelbarem Wechsel im Konzern
- Sofern Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht, oder auch bei Tod des Arbeitnehmers
- Das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung aufgelöst wird
Praxistipps: Wenn ein Dienstverhältnis beispielsweise mit 1.12.2012 einvernehmlich per 15.1.2013 beendet wird, fällt für diese Beendigung bereits eine Abgabe an, da es auf die Beendigung selbst und nicht auf die Kündigungserteilung ankommt.
Szenarien |
Auflösungsabgabe ist zu entrichten |
Auflösungsabgabe fällt nicht an |
Ältere Dienstnehmer |
Besteht trotz Entfall des Arbeitslosenversicherungsbetrages weiterhin Arbeitslosenversicherungspflicht |
Sofern keine Arbeitslosenversicherungspflicht mehr besteht (Anspruchsvorraussetzung für Alterspension muß erfüllt sein) |
Wechsel zur Geringfügigkeit |
Das arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis wird beendet und eine geringfügige Beschäftigung vereinbart. |
Ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis wird aufgrund von Schwankungen zwischendurch zu einer geringfügigen Beschäftigung, wird jedoch nicht beendet, die Lohnschwankungen sind nur bekannt zu geben |
Weiters sollte man sich folgende Szenarien genauer anschauen