Mit Bundesgesetz vom 2.7.2008 wurde eine neue Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Baubranche geschaffen. Diese Haftungsbestimmungen sollen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen im Baubereich Einhalt gebieten. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über diese Bestimmungen.
Welche Unternehmen sind von der Haftung betroffen?
Die Regelung gilt für Unternehmen, die für ihre Bauleistungen Subunternehmen beauftragen, deren Dienstnehmer dem österreichischen Sozialversicherungsgesetz unterliegen. Zudem werden nur jene Auftraggeber erfasst, die eine Niederlassung in Österreich haben. Private Bauherren, die Letztverbraucher sind, sind von der neuen Bestimmung nicht betroffen. Die Definition einer „Bauleistung“ knüpft an das Umsatzsteuergesetz an. Eine Bauleistung ist demnach eine Leistung, die „der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient“.
Welche Beiträge sind von der Haftung umfasst?
Der Auftraggeber haftet für alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, die vom Subunternehmer zu entrichten sind. Gehaftet wird nicht nur für Sozialversicherungsbeiträge, die auf den entsprechenden Auftrag entfallen. Umfasst sind alle Beiträge und Umlagen (also auch sonstige Beitragsrückstände), die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats, in dem die Zahlung erfolgt, fällig werden.
Wann kommt es zur Haftung?
Es kommt erst zur Haftung, wenn
- gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder
- der Subunternehmer bereits insolvent ist und
- kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt
Wurde versucht, die Haftung zu umgehen, erstreckt sich die Haftung auf jedes weitere beauftragte Subunternehmen.
Wie ist eine Haftungsbefreiung möglich? (gültig bis 30.06.2011)
Auftraggeber haben 2 Möglichkeiten, eine Haftung abzuwenden:
- Der Auftraggeber kann seinem Subunternehmer 80% des Werklohnes bezahlen und die restlichen 20% an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweisen.
- Die Haftung entfällt auch, wenn der Subunternehmer in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird.
Wie komme ich als Subunternehmer auf die HFU-Liste?
Dies kann schriftlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse beantragt werden. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
- Erbringung von Bauleistungen seit mindestens 3 Jahren
- keine Beitragsrückstände in den vergangenen 2 Monaten
- Vorliegen aller Beitragsnachweise
- keine schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verstöße.
Wohin wird der Haftungsbetrag überwiesen? (bei Nichteintragung des Unternehmers in die HFU-Liste)
Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung
RAIFFEISENLANDESBANK NÖ-W AG
Kto.: 62-00.098.210
BLZ 32000
IBAN: AT41 3200 0062 0009 8210
BIC: RLNWATWW
Mit welchen Angaben muss ich als Auftraggeber den Haftungsbetrag überweisen?
- Vermerk „AGH“
- Firmenname und Adresse des Auftraggebers
- Dienstgebernummer und Firmenname des Subunternehmers
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum des Werklohns.
Weitere Informationen zum Thema Online-Überweisung des Haftungsbetrages finden Sie unter dem Link: https://www.wgkk.at/mediaDB/566466_MusterAGHZahlschein_Onlineueberweisung.pdf
Zum Nachlesen:
Gesetzliche Grundlage: §§ 67a – 67d & 112a ASVG
Begriff der Bauleistung: § 19 Abs. 1a UStG 1994