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Augen auf beim Personalabbau!

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 24. Juli 2018

§ 45a AMFG regelt die schriftliche Meldepflicht an die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS bei Massenkündigungen (sog. Frühwarnsystem, Formular des AMS: http://www.ams.at/_docs/45a.pdf). Da § 45a AMFG alle vom Arbeitgeber veranlassten Auflösungen erfassen will, zählen dazu Dienstgeberkündigung und eine vom Arbeitgeber ausgehende einvernehmliche Auflösung genauso, wie eine ungerechtfertigte Entlassung oder ein berechtigter vorzeitiger Austritt.

Eine schriftliche Meldung hat zu erfolgen, wenn beabsichtigt ist, innerhalb von 30 Tagen Arbeitsverhältnisse von

  1. mindestens fünf Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
  2. mindestens 5% der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigen oder
  3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder
  4. mindestens 5 Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben

aufzulösen.

Die schriftliche Anzeige ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung zur Auflösung eines Dienstverhältnisses an die regionale Geschäftsstelle des AMS zu erstatten. Der Kollektivvertrag kann dafür längere Fristen vorsehen.
Achtung! Bei Vorhandensein eines Betriebsrates ist auch das Verständigungsverfahren nach § 105 Abs. 1 ArbVG für jede Kündigung durchzuführen. Die Meldepflicht iZm dem Frühwarnsystem ersetzt das Verständigungsverfahren nicht.

Folgen der Nichteinhaltung
Kündigungen, die gegen das Frühwarnsystem verstoßen, sind rechtsunwirksam, wenn der Ausspruch

  • vor Einlangen der Anzeige beim AMS oder
  • wohl nach Einlagen der Anzeige beim AMS, aber vor Ablauf der 30-tägigen (oder längeren) Wartefrist ohne vorherige Zustimmung des AMS erfolgt ist.

Daraus folgt, dass die Arbeitsverhältnisse weiterhin aufrecht bestehen und nur durch eine neuerliche Beendigungserklärung aufgelöst werden können. Es besteht allerdings eine Aufgriffsobliegenheit des betroffenen Arbeitnehmers, d.h., dass er die Unwirksamkeit seiner Kündigung gerichtlich geltend zu machen hat.

Aktuelle Rechtsprechung
Der OGH (9 ObA 119/17s, 25.04.2018) beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber das AMS-Frühwarnsystem eingehalten hat. Dabei stellte das Höchstgericht fest, dass die Verständigungspflicht bereits mit der Absicht des Arbeitgebers ausgelöst wird, eine den jeweiligen Schwellenwert überschreitende Anzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen und nicht erst mit dem tatsächlich erfolgten Ausspruch der Kündigung oder Abschluss einer einvernehmlichen Lösung.

Hat der Arbeitgeber – wie im gegenständlichen Fall – einer relevanten Anzahl von Beschäftigten das Angebot einer einvernehmlichen Lösung der Arbeitsverhältnisse mit einem „Frühabschlussbonus“ binnen drei Wochen unterbreitet, hat sich darin seine Absicht, eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen aufzulösen, bereits hinreichend manifestiert, weil die Auflösung nur noch von der Annahme durch den Arbeitnehmer abhängig war. Die Kündigung des klagenden Arbeitnehmers (der die einvernehmliche Auflösung nicht angenommen hat und in weiterer Folge gekündigt wurde) ist somit rechtsunwirksam.

Wenn Sie die Beendigung von mehreren Arbeitsverhältnissen beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, vorab mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir helfen Ihnen gerne, kostspielige Fehler zu vermeiden! (info@artus.at)

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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