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Corona Blog: Auswirkungen der Coronakrise auf die Jahres- und Konzernabschlusserstellung

Corona, Rechnungswesen & Unternehmenserfolg
date icon 23. April 2020

Stichtag (bis) 31.12.2019

Die Covid-19-Pandemie wird, nach „allgemeiner Ansicht“ der österreichischen und deutschen Fachgremien (IWP, AFRAC, IDW) im Zusammenhang mit der Bilanzierung und Unternehmensberichterstattung, als wertbegründendes Ereignis angesehen, welches erst nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Daher stellt sie für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 keinen werterhellenden Umstand dar und ist demnach nicht bei der Bilanzierung zum 31.12.2019 zu berücksichtigen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn wertbegründenden Erkenntnissen, zwischen dem Abschlussstichtag (bis) zum 31.12.2019 und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses darauf hindeuten, dass aufgrund von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen eventuell keine positive Fortbestandsprognose mehr möglich ist. Bei der Erstellung der Fortbestandsprognose können realistische Kosteneinsparungen, konkret geplante Sanierungsmaßnahmen sowie (rechtsverbindliche) Ansprüche auf Zuschüsse, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch staatlich garantierte Überbrückungskredite berücksichtigt werden. Im Falle einer negativen Fortbestandsprognose darf der Abschluss 2019 nicht mehr auf der Grundlage der going concern-Annahme aufgestellt werden und es muss auf die Bilanzierung zu Liquidationswerten übergegangen werden.

Bei kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften müssen wesentliche wertbegründende Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, im Anhang berichtet werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften, die keinen Anhang erstellen müssen, wird vom AFRAC empfohlen, entsprechende Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen. Dabei ist die bestmögliche Einschätzung der Auswirkungen der Pandemie auf das jeweilige Unternehmen anzugeben.

Gesellschaften, die einen Lagebericht aufstellen müssen, müssen darin über die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten im Zusammenhang mit der Pandemie sowie auch deren Auswirkungen auf die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens berichten.

Stichtage nach dem 31.12.2019

Bei Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2019 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob der Bilanzstichtag nach dem Ausbruch der Pandemie liegt. Bei der Beurteilung sind u.a. Veröffentlichungen von (Gesundheits)Behörden, Einschränkungen des öffentlichen Lebens und des Wirtschaftsverkehrs durch behördliche Auflagen und deren konkrete Auswirkungen auf das Unternehmen, aber auch allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen. Jedenfalls weltweit zu beachten sind die Ausrufung der internationalen Gesundheitsnotlage durch die WHO vom 30. Jänner 2020 sowie die Erklärung einer Pandemie am 11. März 2020. In Österreich haben die Ankündigungen der Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung spätestens ab 13. März 2020 eine besondere Berücksichtigung zu erfahren.

Liegt der Bilanzstichtag nach dem Ausbruch der Pandemie, ist dies im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten. Möglicherweise müssen Wertminderungen im Anlagevermögen (auch bei Finanzanlagen) und im Umlaufvermögen (z.B. bei Vorräten aufgrund des Entfalls der Veräußerungsfähigkeit oder erhöhten Ausfallrisiko bei Forderungen) vorgenommen werden. Eine Anpassung von aktivierten latenten Steuern wird eventuell erforderlich sein, da sich die Verwertungsmöglichkeiten von Verlustvorträgen vermutlich verschlechtern wird. Im Bereich der Rückstellungen können Vorsorgen für Drohverluste oder Restrukturierungen notwendig sein. Bei vertraglich vereinbarten Fertigstellungsterminen, die mit Konventionalstrafen abgesichert sind, ist zu beachten, dass durch § 4 des 2. COVID-19-JuBG normiert wurde, dass Konventionalstrafen infolge Verzug durch die Pandemie bei Verträgen, die vor dem 1.4.2020 abgeschlossen wurden, nicht zu entrichten sind, auch wenn diese verschuldensunabhängig vereinbart wurden. Zudem gilt es verstärkt die going concern-Annahme zu überprüfen.

Gewinnverwendungen

Bei der Gewinnverwendung im Jahr 2020 ist die Ausschüttungsbeschränkung des § 82 Abs 5 GmbHG zu beachten, nach der bei Eintritt erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Verluste die Gewinne insoweit von einer Ausschüttung ausgeschlossen sind. Besteht die Absicht, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, sind uU weitere Dividendenauszahlungsbeschränkungen zu beachten (z.B. bei garantierten Krediten nach dem Corona Hilfsfonds).

Fristverlängerungen

Mit dem 4. COVID-19-Gesetz vom 04.04.2020, BGBl. 24/2020, wurde die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses – als einmalige Maßnahme – um vier Monate verlängert, die Frist zur Einreichung des genehmigten Jahresabschlusses zum Firmenbuch um drei Monate. Dies bedeutet, dass Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 bis längstens 30.9.2020 aufgestellt und bis längstens 31.12.2020 im Firmenbuch eingereicht sein müssen. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, verlängern sich die Fristen ebenso.

Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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