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Befreiung vom Eigenheim und Größe des Grundstücks

Immobilien
date icon 02. Juni 2016

Das Bundesfinanzgericht entschied sich für die Unabhängigkeit der Begrenzung von der Größe des Grundstücks betreffend die Nutzung der Befreiung vom Hauptwohnsitz. Jetzt gilt es geduldig zu bleiben und auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu warten, wie dessen Reaktion bzw. Ergebnis aussieht.

Ab 1. April 2012 wird jede Art von Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken der dazugehörigen Immobilienertragsteuer unterworfen. Als Grundstück werden sowohl der tatsächliche Grund und Boden als auch Gebäude bzw. grundstücksgleiche Rechte wie beispielsweise Baurechte definiert. Jedoch besteht auch hier eine Ausnahme von der Pflicht zur Versteuerung privater Veräußerungen von Grundstücken. Diese besagt:

  • das private Grundstück muss von der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz benutzt werden mit anschließender Aufgabe des Hauptwohnsitzes, oder
  • es musste während der vergangenen zehn Jahre vor dem Verkauf für wenigstens fünf Jahre permanent als Hauptwohnsitz benutzt werden mit gleichzeitiger Aufgabe des Hauptwohnsitzes (diese Regel ist auch als Hauptwohnsitzbefreiung bekannt).

Verwendung des Objekts als Gartenanlage oder Areal
Die Befreiung betrifft hier das Objekt inklusive Grund sowie Boden. Aus dem Gesetzestext geht nicht klar hervor, in welchem Umfang der Grund und Boden von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sein soll. Nach Meinung der Finanzverwaltung wird Grund und Boden in der Hauptwohnsitzbefreiung berücksichtigt, weil dieser der Verwendung des Objekts als Garten oder Nebenfläche dient. Zu bedenken ist dies auf jeden Fall hinsichtlich Grundstücke ab einer Gesamtfläche bis höchstens 1.000 m². Dies betrifft nicht Grundstücke, die größer als 1.000 m² sind. Sie sind demzufolge steuerpflichtig.

Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung
Gemäß einer neulich ergangenen Erkenntnis seitens der Finanzverwaltung hat das Bundesfinanzgericht diesem nicht Folge geleistet. Daraus lässt sich schließen, dass sich die Nutzung der Hauptwohnsitzbefreiung nicht auf die Größe von Grund und Boden beschränkt. Das soll heißen, dass der Verkauf eines Objekts samt dem als Gartenanlage genutzten Grundstück – also unabhängig von der jeweiligen Größe – von der Steuerpflicht ausgenommen ist.

Es ist jedoch im Auge zu behalten, dass gegen diese Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Berufung eingebracht wurde. Die Reaktion des Verwaltungsgerichtshofs in dieser Angelegenheit ist nun vollkommen offen. Die Antwort auf die Frage, ob der VwGH sich nun der Ansicht des BFG beugt oder nicht, bleibt abzuwarten.

Wolfgang Schmid
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