Für eine weitere Entlastung der krisengebeutelten Unternehmen soll die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes für bestimmte Lieferungen/Leistungen sorgen. In von der Coronakrise besonders betroffenen Bereichen wird der Umsatzsteuersatz auf 5% herabgesenkt. Das betrifft Leistungen die im 2. Halbjahr 2020 (1.7.-31.12.20) erbracht werden. Um sicherzustellen, dass der Unternehmer davon profitiert, appelliert die Bundesregierung an diese, keine Preissenkung an Kunden weiterzugeben. Zu diesem Zweck findet auch das Preisgesetz, das eine solche Vorgehensweise sonst verbietet, hier keine Anwendung.
Folgende Umsätze sind davon erfasst:
- Verabreichung von Speisen und Getränken vor Ort: anders als noch im Entwurf muss es sich um eine Tätigkeit gem Gewerbeordnung handeln, auch wenn es sich bei dem betroffenen Unternehmen um kein Gastgewerbe handelt. Der Verzehr vor Ort bspw in einer Bäckerei ist damit auch erfasst. Aber auch andersherum darf ein Restaurant den besonderen Steuersatz von 5% auch für Abholung und Zustellung anwenden, wie die FAQs des Finanzministeriums klar stellen.
- Beherbergung in Hotels und Gaststätten
- Privatzimmervermietung
- Vermietung von Campingplätzen
- Zirkusvorführungen
- Künstlerische Leistungen
- Bücher, Zeitschriften, elektronische Publikationen
Werden Leistungen von einem pauschalierten Land- und Forstwirt erbracht, entfällt hierfür die Verpflichtung zur Entrichtung der Zusatzsteuer von 7 bzw 10%.
Bei bereits erhaltenen Anzahlungen orientiert sich der Umsatzsteuersatz ebenfalls am tatsächlichen Leistungszeitraum, diese Rechnungen dürfen somit nachträglich korrigiert werden. Wurde bspw eine Anzahlung für ein Hotel vor dem 1.7.2020 bereits geleistet und der Aufenthalt findet erst nach diesem Zeitpunkt statt, unterliegt diese Leistung ebenso dem besonderen Steuersatz von 5%.
Unternehmen, die eine Registrierkasse benützen, sollten zur korrekten Erfassung dieses neuen Steuersatzes ihren Anbieter kontaktieren. Alternativ hat das BMF aber auch klar gestellt, dass eine nachträgliche Korrektur auf dem ausgedruckten Beleg handschriftlich oder mittels Stempel zulässig ist.