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Begutachtungsentwurf zur Grundanteilverordnung des BMF erschienen!

Immobilien
date icon 21. Dezember 2015

Bekanntlich wird der Immobilienbesteuerungsbereich ab 1.1.2016 neu geregelt. Und – wie erwartet wird alles NICHT EINFACHER! Diesmal ist davon die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen betroffen. Sollten Sie also Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung beziehen oder im betrieblichen Bereich eine bebaute Liegenschaft nutzen ist diese Verordnung für Sie von Interesse.

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde grundsätzlich der Grundanteil bei Erwerben von bebauten Grundstücken von 20% ab 40% ab 1.1.2016 angehoben. Schon damals behielt sich der Gesetzgeber vor, mittels Verordnung abweichende Aufteilungsverhältnisse zwischen Grund und Boden im Wege einer Verordnung festzulegen.

Diese nunmehr erschienene Verordnung erlaubt eine pauschale Ermittlung des Grundanteils bei bebauten Grundstücken abweichend von den gesetzlich festgelegten 40%. Ohne gesonderten Nachweis soll das Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Boden wie folgt ermittelt werden können:

  • Bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern (lt. letzter Volkszählung 2011) und einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmetes und voll aufgeschlossenes unbebautes Grundstück von weniger als EUR 400 beträgt der Grundanteil 20%.
  • Bei Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern und in Gemeinden mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmetes und voll aufgeschlossenes unbebautes Grundstück von mindestens EUR 400 beträgt der Grundanteil entweder 30% (bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohn-/Geschäftseinheiten) oder 40% (bei Gebäuden mit bis zu 10 Wohn-/Geschäftseinheiten).

Bei einer offenkundig erheblichen Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse ist jedoch der Grundanteil nicht nach dieser Verordnung zu ermitteln.

Wolfgang Dibiasi
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