In der Bundesabgabenordnung sind derzeit nur Zinsen im Zusammenhang mit einer Berufung (Aussetzungszinsen) geregelt. Diese fallen an, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe beantragt wurde und die Berufung erfolglos bleibt.
Wurde die Abgabe bereits entrichtet und erweist sich die bezahlte Abgabe im Berufungsverfahren als rechtswidrig, so hat der Steuerpflichtige ab 1.1.2012 die Möglichkeit, Berufungszinsen gemäß § 205a BAO zu beantragen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Berufungszinsen gem. § 205a BAO :
- Die Abgabe wurde bereits entrichtet
- Die Höhe der bereits entrichteten Abgaben hängt von der Berufung ab
- die Abgabe wird infolge der Berufung herabgesetzt
- Antrag des Steuerpflichtigen
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es zur Verzinsung des Herabsetzungsbetrages. Der Zinszeitraum läuft ab Entrichtung der Abgabe bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheides mit der Herabsetzung der Abgabe. Der Zinssatz beträgt jährlich 2 % über dem Basiszinssatz, wobei Zinsbeträge unter 50 Euro nicht festgesetzt werden (Bagatellgrenze).
Die Zinsen sind nur dann festzusetzen, wenn ein Bescheid in jenen Punkten angefochten wird, in denen er vom zugrundeliegenden Antrag abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. Die Berufungszinsen sind mit dem Abgabenbescheid festzusetzen.