Seit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 unterliegen Notärzte im landesgesetzlich geregelten Rettungsdienst, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben, ausschließlich dem FSVG und nicht mehr der ASVG.
Analog dazu werden diese Einkünfte seit 2016 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuert.
Erfolgt die nebenberufliche Notarzttätigkeit im Ausland, kann es zu unterschiedlichen Betrachtungsweisen kommen:
So wird diese in der Schweiz als unselbständige Tätigkeit gewertet und Quellen-/Abzugssteuer von bis zu 10% einbehalten. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können die Schweizer Notarzteinkünfte laut Auskunft des Bundesministerium für Finanzen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit betrachtet werden und die in der Schweiz entrichtete Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden (nur mit dieser Betrachtungsweise ist eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer möglich).
Eine Änderung im Einkommensteuergesetz mit Verweis auf die Regelung im Ärztegesetz ist in Planung.
Ob die derzeit bestehende Ansicht im Verhältnis zur Schweiz auch für andere Nachbarländer anzuwenden ist, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls. Wir unterstützen Sie dabei gerne (info@artus.at)!