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Besteuerung Einkünfte eines Ferngeschäftsführers iZm Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) Deutschland

International, Recht & Steuern
date icon 07. September 2021

Im Zuge der EAS 3433 wurde kürzlich die Rechtsauskunft erteilt, dass es im Zusammenhang mit Vergütung von Geschäftsführern gem. Artikel 16 Abs 2 DBA Deutschland zur Ermittlung des Ansässigkeitsstaates der Gesellschaft auf jenen Ort ankommt, an dem die wesentlichen Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen getroffen werden (insbesondere bei Ferngeschäftsführern relevant) und nicht auf den Sitz der Gesellschaft.

Grundsätzlich besagt Artikel 16 Abs. 2 DBA Deutschland, dass Geschäftsführer-Einkünfte (im Gegensatz zum OECD-Musterabkommen, wonach das Besteuerungsrecht auf Geschäftsführereinkünfte nach Maßgabe der Artikel 7, 14 bzw 15 zugeteilt wird) primär in jenem Staat der Besteuerung zu unterziehen sind, in welchem die Gesellschaft ansässig ist.

Im konkreten Fall ging es darum, dass ein in Österreich ansässiger Alleingeschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland seine Arbeit überwiegend von Österreich aus verrichtete. Somit ist die Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland zum einen in Deutschland (aufgrund des Sitzes) und zum anderen in Österreich (aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtig. Zur Bestimmung des Ansässigkeitsstaates muss in diesem Fall auf die tie-breaker Regelung nach Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland zurückgegriffen werden. Diese besagt, dass im Falle einer Doppelansässigkeit, der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgebend ist. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung befindet sich dort, wo die Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen getroffen werden, die für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft erforderlich sind, und nicht etwa dort, wo die Entscheidungen zugehen.

Werden diese Entscheidungen somit in Österreich gefällt, und sind somit die Gesellschaft und der Geschäftsführer im selben Staat ansässig, greift Artikel 16 Abs. 2 DBA Deutschland nicht mehr und die Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers wäre – je nach Sachverhalt – nach Maßgabe der Artikel 7, 14 bzw 15 zu beurteilen.

Auch die mit Deutschland abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom 1.6.1994 (Erlass des BMF vom 30. 11. 2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006), wonach der Sitzstaat der Gesellschaft, an dem die grundlegenden Entscheidungen zugehen, als deren Ansässigkeitsstaat anzusehen ist, kann somit als gegenstandslos betrachtet werden.

Gerne beraten wir Sie dazu und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme (info@artus.at).

Sieglinde Buttinger
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