Mit dem BBG 2011 wurden die Einkünfte auf Kapitalvermögen grundlegend verändert. Seither muss bei der Veräußerung vorab geklärt werden, wer es veräußert und um welches Wertpapier es sich handelt. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt festgestellt werden muss, ob es sich um
- eine Privatperson,
- einen Einzelunternehmer oder
- eine Kapitalgesellschaft
handelt. Danach ist festzustellen, ob das Wertpapier oder das Derivat
- in Topf 1 (alle Anteile an Körperschaften, Investment- oder Immobilienfonds) oder
- in Topf 2 (Anleihen, verbriefte Derivate oder Zertifikate)
subsumiert werden kann. Im nächsten Schritt ist zu eruieren, wann die Wertpapiere gekauft worden sind. Stichtage hierbei sind
- der 01.01.2011 für Topf 1 und
- der 01.04.2012 für Topf 2.
Für Wertpapiere, die nach den Stichtagen erworben worden sind, ist die Neuregelung für Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuwenden. Mit der Neuregelung wurde die beschränkte Steuerpflicht auch auf Zinsen ausgeweitet, sofern nach der Altregelung KESt einzubehalten war.
Ebenfalls anzuwenden ist die Neuregelung für Privatstiftungen. Hier ist jedoch anzumerken, dass quasi alle von steuerlich nicht gemeinnützigen Privatstiftungen bezogenen Kapitalerträge KESt-befreit sind. Daraus resultiert, dass ein Verlustausgleich nur über die KÖSt-Erklärung möglich ist.
Veräußerungsüberschuss
Grundsätzlich gilt, dass im Privatvermögen die Anschaffungsnebenkosten, wie bspw Spesen, nicht angesetzt werden können, während im Betriebsvermögen ein Ansatz von bspw Ausgabeaufschlag oder Vermittlungsprovision jedoch möglich ist. Bei einer späteren Veräußerung sind Verkaufsspesen gem § 20 Abs 2 EStG nicht abzugsfähig, ebenso wenig wie Depotgebühren oder Finanzierungskosten.
Bei realisierten Wertsteigerungen bei Wertpapieren errechnet sich der zu versteuernde
- Veräußerungsüberschuss aus
- dem Veräußerungserlös inklusive Stückzinsen
- abzüglich den Anschaffungskosten inklusive Stückzinsen
Achtung: Im Betriebsvermögen können zusätzlich noch Anschaffungsnebenkosten abgezogen werden.
Sofern es sich um eine inländische auszahlende Stelle handelt oder um Aktienanteile an einer inländischen Gesellschaft, sind die Dividenden mit der KESt endbesteuert. Bei allen anderen Dividenden kommt der 25%ige Sondersteuersatz zur Anwendung. Bei ausländischen Aktien ist eine Anrechnung von max. 15% der Quellensteuer auf die KESt möglich. Hier ist eine Option zur Regelbesteuerung, dh Besteuerung dieser Einkünfte zum Tarif, möglich.
Das bedeutet, dass Kapitalerträge bei Auslandsdepots in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich zu erfassen sind, während bei Inlanddepots dies nur erforderlich ist, wenn bspw ein bankenübergreifender Verlustausgleich durchgeführt werden soll. In der Praxis kommt es bzgl eines Auslanddepots vor allem iVm der Ermittlung der steuerpflichtigen Fremdwährungsüberschüsse immer wieder zu Schwierigkeiten. Dies besonders, wenn es kein Konto in Euro-Währung gibt oder eine Zuordnung der Wertpapiere zu Alt- oder Neubestand durchgeführt werden soll.
Verlustausgleich im Privatvermögen
Grundsätzlich ist ein Verlustausgleich innerhalb der sondersteuersatzpflichtigen Kapitaleinkünfte möglich. Hiervon ausgenommen sind u.a. Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, echte stille Beteiligungen, andere Einkunftsarten und sondersteuersatzpflichtige Kapitaleinkünfte, die mit dem Tarif versteuert werden. Seit Inkrafttreten der Neuregelung wird von der inländischen Bank ein Verlustausgleich für alle bei derselben depotführenden Stelle durchgeführt. Hat der Steuerpflichtige Depots bei unterschiedlichen Banken, so ist der Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich. Seit 01.01.2013 wird kein Verlustausgleich für Gemeinschaftsdepots seitens der Bank durchgeführt. Um nun den Verlustausgleich an der Quelle zu optimieren, ist es ratsam, alle Depots zu einer inländischen Bank bzw depotführenden Stelle zusammenzulegen.
Anrechnung und Rückerstattung der Quellensteuer
Wird nun ein ausländische Quellensteuer einbehalten, kann diese bis max 15% angerechnet werden, die Anrechnung bei Inlandsdepots wird durch die Bank durchgeführt, dh es ist keine Aufnahme der anrechenbaren Quellensteuer in die Einkommensteuererklärung notwendig. Im Gegensatz dazu ist die Anrechnung bei Auslandsdepots nur über die Einkommensteuererklärung möglich. Die Quellensteuer, die den Steuersatz von 15% übersteigt, kann nur im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens wiedergeholt werden. Zu beachten ist, dass in der Praxis Rückerstattungsverfahren kostspielig und zeitintensiv sein können.
Verlustausgleich Betriebsvermögen
Bei betrieblichen Kapitalanlegern kommt es aufgrund der Privatvermögensfiktion zu einem KEST-Abzug, der keine Endbesteuerungswirkung hat. Dies führt zu einer Veranlagungspflicht, bei der der 25% Sondersteuersatz erhoben wird, wobei die KESt jedoch angerechnet wird. Teilwertabschreibungen oder Verluste aus der Veräußerung sind vorrangig mit Kapitalgewinnen (positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten) aus demselben Betrieb zu verrechnen. Ein verbleibender Verlust darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden. Ein nach dem Verlustausgleich verbleibender negativer Überhang ist vortragsfähig.