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Besteuerung von Krypto-Assets: Staking

Kryptowährungen
date icon 09. August 2021

Krypto-Assets sind auf dem Vormarsch und zählen zu einer der beliebtesten Vermögensklassen überhaupt. Umso erstaunlicher, dass die Rechtslage bei der Besteuerung nach wie vor so gut wie ungeklärt ist.

Nach Airdrops beleuchten wir die Besteuerung von Krypto-Asset Staking durch Delegation der Validierungsrechte der Coins an Dritte aus einer steuerrechtlichen Perspektive und leiten konkrete Besteuerungsvorschläge ab.

Funktionsweise

Im Gegensatz zu Proof of Work-Blockchains (PoW), die auf Mining angewiesen sind, um neue Blöcke der Blockchain zu validieren, werden bei Proof of Stake-Blockchains (PoS) neue Blöcke durch den Stakingprozess erzeugt und validiert. Validatoren frieren dabei ihre Coins ein und halten Guthaben in ihrer Wallet, um den Betrieb und die Sicherheit eines Blockchain-Netzwerks zu unterstützen. Kryptowährungen werden zurückgehalten, um Belohnungen (Rewards) zu erhalten. Die Netzwerkteilnehmer (Staker) teilen sich den „Validierungserfolg“ untereinander auf, was zu passivem Einkommen aus den eingesetzten Coins führt.

Ziel ist es, regelmäßig nach dem Zufallsprinzip ausgewählt zu werden, um einen Block zu validieren. Die Wahrscheinlichkeit dafür steigt je nach Höhe der gestakten Beträge. Die Höhe der Staking-Rewards werden je nach Blockchain-Netzwerk berechnet, etwa nach einem festen Prozentsatz als Art Inflationsausgleich.

Einordnung und Besteuerung

Für die steuerliche Beurteilung des Staking-Prozesses ist in einer Einzelfallbetrachtung zunächst der verwendete Konsensalgorithmus zu analysieren. Bei der Übertragung von Validierungsrechten im Stakingprozess, wo die Coins in der Wallet verweilen und nur die damit verbundenen Rechte zur Validierung dem Staking-Pool zur Verfügung gestellt werden, liegen mangels Selbstständigkeit wohl regelmäßig keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der Erfolg der Blockfindung unterliegt doch gewissermaßen dem Zufall, allein durch die Zurverfügungstellung der Coins hat es der Nutzer nicht selbst in der Hand Einkommen zu generieren. Die Inhaber der Coins können sich den Staking Pool selbst aussuchen und bleiben bei der Zurverfügungstellung des Vermögenswerts für den Validierungsprozess stets der wirtschaftliche Eigentümer über die Coins. Auch das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen kann wohl mangels Kapital iSd §27 EStG und „Überlassung“ ausgeschlossen werden.

Somit wären die Einkünfte aus Staking nach Ansicht in der Lit schließlich wohl als sonstige Leistung gem § 29 Z 3 EStG zu klassifizieren (Auffangtatbestand). Darunter fällt grundsätzlich jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das zu einer Gegenleistung führt.

Beim Staken stellt der Inhaber seine Coins zur Verfügung und erhält dafür im Falle des Erfolgs einen Ertrag zugerechnet. Die Bewertung dieser sog Rewards erfolgt zum gemeinen Wert im Zeitpunkt des Zuflusses und sind als Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung anzugeben (Tarifbesteuerung).

Ein Jahr nach Anschaffung (=Tausch Coins gegen Validierungsrechte) können die Coins aus dem Staking Reward gem § 31 EStG steuerfrei verkauft werden. Spekulationseinkünfte aus Rewards, die EUR 440 im Kalenderjahr nicht übersteigen, bleiben auch bei Verkauf innerhalb der Einjahresfrist steuerfrei.

Der Verkauf gestakter Coins ist nach einem Jahr ebenso steuerfrei möglich (§ 31 EStG), selbst wenn die Coins fürs Staken weiterhin „gehalten“ werden. Erfolgt der Verkauf innerhalb der Jahresfrist, erfolgt die Besteuerung bei natürlichen Personen zum progressiven Einkommensteuertarif.

Wichtige Informationen entnehmen Sie auch unserem Beitrag Tax Alert zur Krypto-Besteuerung.

Gerne beraten wir Sie bzgl. Besteuerung von Staking (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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