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Besteuerung von Krypto-Assets: Steueränderungen im Zuge der angekündigten ökosozialen Steuerreform

Kryptowährungen
date icon 11. Oktober 2021

Besteuerung von Krypto-Assets am Schirm. Die ökosoziale Steuerreform als „die größte Steuerentlastung in der 2. Republik“ will für die Zukunft Weichen stellen im Sinne von Nachhaltigkeit, Wirtschaftsimpulsen, Beschäftigung und Innovation. Dabei ist unter anderem auch vorgesehen, die grundlegende Besteuerung von Einkünften iZm Krypto-Assets nachhaltig zu regeln, wie aus dem Vortrag an den Ministerrat vom 6. Oktober 2021 hervorgeht. Kryptowährungen hätten demnach eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen. Durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Krypto-Currencies als Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einbettung in die bestehende Besteuerungssystematik soll rechtliche Klarheit geschaffen werden. Eine Qualifizierung von Krypto-Einkünften im Privatvermögen als sogenannte Spekulationsgewinne und die steuerfreie Realisierung nach einer einjährigen Haltedauer gem § 31 EStG – so wie es zurzeit insb oft bei Privatanlegern zutreffend ist – wäre bei Qualifikation als Kapitalvermögen dann nicht mehr möglich. Weitere Details hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung oder etwaiger Übergangsbestimmungen bleiben jedoch abzuwarten.

Fazit. Die Bundesregierung hat die zeitnahe Regelung der Besteuerung von Krypto-Assets am Schirm – das zeigt der Ministerratsantrag deutlich. Je nachdem, wie die konkrete inhaltliche Ausgestaltung schließlich aussieht, kann sich Handlungsbedarf bei noch nicht realisierten Wertsteigerungen ergeben oder etwa die Einbringung der Krypto-Assets in eine GmbH eine Überlegung wert sein.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

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