Stipendien sind Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung. Ob für Zuschüsse eine Steuerpflicht besteht, hängt insbesondere von Art und Zweck des Stipendiums ab.
Stipendien, die im Rahmen einer Schulausbildung oder Studienausbildung gewährt werden (insbesondere Dissertationsstipendien und Diplomarbeitsstipendien), sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn
- es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die nicht wirtschaftlich verwertet werden,
- die Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages oder ergänzend zu einem Dienst- oder Werkvertrag durchgeführt werden und
- die Höhe der Zuschüsse darauf schließen lässt, dass der Charakter eines Ausbildungszuschusses und nicht eines Einkommensersatzes im Vordergrund steht. Die Zuschüsse dürfen daher monatlich nicht mehr als EUR 606 (jährlich EUR 7.272) betragen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob nebenbei zusätzlich noch Studien- bzw. Familienbeihilfe bezogen wird.
Stipendien nach Hochschulausbildung
Werden Stipendien hingegen nach Abschluss einer Hochschulausbildung ausbezahlt (Postgraduate Stipendien, Forschungsstipendien oder Habilitationsstipendien), so sind diese in der Regel als Einkommensersatz anzusehen und daher steuerpflichtig. Werden diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses bezogen, so liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Andernfalls handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zugleich sind jedoch auch sämtliche Aufwendungen im Rahmen eines postgradualen Studiums steuerlich abzugsfähig. Es muss sich dabei allerdings um Fortbildungskosten handeln. Liegen hingegen Ausbildungskosten vor, so sind diese Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit besteht.
Beihilfen zur Förderung von Wissenschaft oder Kunst
Unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Kunst sowie Beihilfen für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dienen.
Darüber hinaus existieren noch eine Fülle an weiteren Stipendien, die aus steuerlicher Sicht unterschiedlich zu behandeln sind. So sind etwa auch Bezüge und Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz sowie nach dem Schülerbeihilfegesetz steuerfrei.
Hinweis
Die Steuerpflicht von Stipendien hängt grundsätzlich von deren Charakter als Ausbildungszuschuss oder Einkommensersatz ab. Vereinfachend kann gesagt werden, dass bei Stipendien zum Abschluss eines Studiums (Dissertations- und Diplomarbeitsstipendien) der Ausbildungszuschuss im Vordergrund steht. Wird das Stipendium nach Abschluss einer akademischen Ausbildung ausbezahlt (Postgraduate-, Habilitations- oder Forschungsstipendien), wird ein Einkommensersatz angenommen, der zur Steuerpflicht führt. Es empfiehlt sich den genauen Sachverhalt im Detail überprüfen zu lassen. Wir beraten Sie gerne.