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Betriebsaufgabe und anschließende entgeltliche Betriebsverpachtung

Recht & Steuern
date icon 28. Juni 2018

Bei der Betriebsaufgabe und anschließender entgeltlicher Verpachtung, wird in den meisten Fällen angenommen, dass die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird und somit die verpachteten Wirtschaftsgüter keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen bei der die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe behandelt wird.

Im Zuge der Verpachtung eines Gewerbebetriebes muss festgestellt werden, ob der Unternehmer das Interesse an einer Betriebsfortführung gänzlich verloren hat oder ob mit der Verpachtung nur eine vorübergehende Stilllegung verbunden ist.

Wenn der Verpächter sein Unternehmen nach der Verpachtung offensichtlich nie mehr selbst betreiben wird (bspw. die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) bzw. nicht mehr in der Lage ist (bspw. ein hohes Alter und angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters), seinen Betrieb fortzuführen, liegt eine Betriebsverpachtung, die als Betriebsaufgabe zu behandeln ist, vor.

Steuerliche Behandlung der Betriebsaufgabe
Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt eine Betriebsaufgabe zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter aus der unternehmerischen in die nicht-unternehmerische Sphäre. Dies führt somit zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung.

Ertragsteuerlich werden die stillen Reserven des Betriebsvermögens aufgedeckt und müssen dadurch besteuert werden. Jedoch können in diesem Zusammenhang auch Steuerbegünstigungen – welche auch bei einer Betriebsveräußerung zustehen – in Anspruch genommen werden, wie etwa der

  • Freibetrag in Höhe von EUR 7.300 oder
  • wenn der Betrieb bereits seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb länger als sieben Jahre besteht:
    • entweder die Verteilung des Aufgabegewinns auf drei Jahre oder
    • die Besteuerung des Aufgabegewinns mit dem halben durchschnittlichen progressiven Einkommensteuertarif, wenn der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat (bzw. auch bei Erwerbsunfähigkeit bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder Tod des Unternehmers).

Bei einem späteren Verkauf des Unternehmens muss allerdings ein dabei erzielter Firmenwert als nachträgliche Betriebseinnahme behandelt werden. Hierbei können keine Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Behandlung bei anschließender Verpachtung
Da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung nicht beendet wird, werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Vermietung gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollte, um eine etwaige Vorsteuerkorrektur vermeiden zu können.

Für weitere Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns unter info@artus.at.

Wolfgang Dibiasi
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