In der aktuellen Entscheidung (3 Ob 48/11x) hat der OGH die Androhung einer Beugehaft gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH als gerechtfertigt beurteilt, nachdem die GmbH in einem Markenrechtsstreit trotz mehrfacher Geldstrafen nicht die erforderliche Urkundeneinsicht gewährt hatte.
Die Rechtfertigung der Verhängung einer Haft über den Geschäftsführer liegt darin, dass die Möglichkeit einer Inhaftierung nur bei natürlichen Personen besteht, jedoch nicht bei juristischen Personen. Darüber hinaus scheint dies das einzig mögliche Mittel zu sein, um Druck auf die Gesellschaft ausüben zu können.
Im konkreten Fall wurde eine GmbH vom OGH wegen Markenrechtsverletzung dazu verurteilt, Rechnungen zu legen. Die Rechnungslegung ist eine sogenannte unvertretbare Handlung, d.h. sie darf nicht durch andere Personen vorgenommen werden. Da die GmbH ihrer Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachkam, wurden im Rahmen eines Exekutionsverfahrens Geldstrafen von mehr als EUR 400.000,00 verhängt. Da auch das nicht zum gewünschten Ziel führte, drohte das Gericht dem Geschäftsführer daher mit Beugehaft.
Der OGH bestätigt nun in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Androhung der Beugehaft. Obwohl der Geschäftsführer nicht selbst Schuldner ist und die Gesellschafter ihn dazu angewiesen haben die Offenlegung nicht durchzuführen, ist es für den Geschäftsführer nicht möglich, sich so aus der Verantwortung zu ziehen. Wenn der Geschäftsführer wegen einer Weisung nicht dafür Sorge tragen kann, eine gerichtlich aufgetragene Verpflichtung zu erfüllen, müsse er seine Geschäftsführerfunktion zurücklegen, um der Beugehaft zu entgehen.