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BFG urteilt: Warum bei Gesamtrechtsnachfolge die Unternehmensidentität nicht verändert wird

Immobilien
date icon 29. Januar 2019

Das Bundesfinanzgericht sieht bei einer Gesamtrechtsnachfolge die Unternehmensidentität gewahrt. Damit bleibt auch das Recht auf USt-Option gewahrt. Der Entscheid ist allerdings in Revision.

Im Jahr 2012 wurde die Möglichkeit von Immobilieneigentümern eingeschränkt, auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung zu verzichten. Der Vermieter kann für die Umsatzsteuer nur optieren, wenn der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Neuer Spruch: USt-Option bleibt aufrecht
Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang bei einem Wechsel des Mieters oder Vermieters nach dem 31.8.2012 davon aus, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge diese geänderte Rechtslage zur Anwendung kommt. Die Finanzverwaltung war zuvor der Ansicht, dass eine zuvor mögliche USt-Option ab diesem Wechsel nicht mehr ausgeübt werden kann.

Bundesfinanzgericht entscheidet anders
Der jüngste Spruch des  Bundesfinanzgerichts (BFG) teilt diese Ansicht nicht. Die Entscheidung hat Auswirkungen nicht nur für Fragen der Gesamtrechtsnachfolge im Umgründungsbereich (Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen), sondern auch bei der Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Erbschaft oder bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft. Auch in diesen Fällen würde – der Ansicht des BFG folgend – kein Wechsel in der Parteienidentität mehr unterstellt werden können und somit eine Umsatzsteueroptionsmöglichkeit erhalten bleiben.

Revision steht an
Da das Finanzamt jedoch Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.

Unechte Befreiung: Darum geht es
Vermietungen und Verpachtungen, die nicht der 10- bzw. 20 %igen Besteuerung unterliegen, sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft beispielsweise Vermietungen von Büros, Geschäftsräumen oder Lagerplätzen. „Unecht befreit“ bedeutet, dass für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung auch kein Recht auf einen Vorsteuerabzug besteht.

Für den Vorsteuerabzug
Solche Vermieter haben allerdings die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich (zu mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Daher ist eine Option nicht möglich, wenn der Mieter ein Arzt ist, der die Räumlichkeiten für seine Arztpraxis nutzt, weil der Arzt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)

Wolfgang Schmid
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