Rechtzeitig
Die Finanzbehörden entwickelten in puncto der Rechtzeitigkeit eine besondere Sensibilität. Die Selbstanzeige muss jedenfalls vor Beginn einer Betriebsprüfung erstattet werden. Dieser Beginn ist nicht mit der Ausweisleistung, der Prüfungsankündigung oder dem Vorzeigen des Prüfungsauftrages gegeben, sondern exakt mit der Aufforderung zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bücher. Selbst wenn der Prüfer vom Steuerzahler an den Steuerberater verwiesen wird, so ist der Beginn der Amtshandlung auch hier der Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage der Bücher und nicht der tatsächliche Prüfungsbeginn in der Kanzlei. In der Praxis ist daher besonderes Augenmerk auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder Bekanntgabe der Prüfungshandlung zu legen. Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, im Prüfungsauftrag anzugeben, ob bei Beginn der Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
Rechtzeitig bedeutet auch, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige keine Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder an der Tat Beteiligten gesetzt worden sind. Unter einer Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung gegen eine bestimmte Person mit dem Ziel der Aufdeckung eines Finanzvergehens zu verstehen. Findet die Betriebsprüfung auf Initiative der Finanzstrafbehörde statt (sog. § 99 Abs. 2 Prüfung), so gilt dies als Verfolgungshandlung, womit in der Regel eine rechtzeitige Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Eine Verfolgungshandlung kann beispielsweise auch eine Vorladung zur Vernehmung, eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung, eine Hausdurchsuchung oder eine Beschlagnahme sein.
Rechtzeitig bedeutet weiters, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat noch nicht ganz oder auch nur teilweise entdeckt worden ist. Von der Entdeckung einer Tat ist dann auszugehen, wenn die Abgabenbehörde Feststellungen getroffen hat, aus denen der Nachweis der Verkürzung einer Abgabe bei vorläufiger Tatbeurteilung wahrscheinlich ist. Diese Feststellungen müssen auch dem Abgabepflichtigen bekannt sein.
Vollständige Offenlegung
Die Offenlegung muss unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Das bedeutet, Verfehlungen sind so einzugestehen, dass wahrheitsgemäße und vollständige Informationen vorliegen, welche es der Behörde möglich machen, die Offenlegungen als Grundlage für die Berechnung des verkürzten Abgabenanspruches heranzuziehen. Dies wiederum bedeutet, dass die Abgabenbemessung ohne Vorhalt oder sonstige weitere Ermittlungen möglich sein muss und durch die Selbstanzeige eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden kann. Wesentlich ist somit die exakte Beschreibung der nunmehr eingestandenen Verfehlung. Es ist zu raten, sowohl die Abgabenarten und Zeiträume, hinsichtlich derer eine Verkürzung bewirkt worden ist, bekannt zu geben, als auch seinerzeit unterlassene Angaben nachzuholen, falsche zu berichtigen und unvollständige zu ergänzen. Am Besten ist es, gleich zum Zeitpunkt der Erstattung der Selbstanzeige an die Abgabenbehörde eine vollständig ausgefüllte berichtigte Abgabenerklärung samt Beilagen, aus denen sich die verkürzten Abgaben nachvollziehen lassen, abzugeben. Je unvollständiger die Angaben sind, desto eher besteht die Gefahr, dass die Straffreiheit zumindest teilweise verloren geht. Die Straffreiheit wird nämlich nur im Umfang der Geständnisse gewährt. Ist die Selbstanzeige in der Hinsicht mangelhaft, als das Erfordernis der Offenlegung aller abgabenrelevanten Umstände nicht erfüllt wird, geht dies somit zu Lasten des Abgabenpflichtigen. Auf einen Irrtum kann sich der Abgabenpflichtige nicht berufen. Lassen Sie in Ihrem eigenen Interesse nichts im Verborgenen! Unvollständige und fehlerhafte Selbstanzeigen können aufgrund der Nichteinhaltung der strengen Regeln schnell zum Eigentor werden. Empfehlenswert ist es, die nachzuzahlenden Abgaben eher zu hoch als zu niedrig anzuführen, zu hohe Beträge können unter Umständen bei der Abgabenprüfung noch reduziert werden.
Formfrei
Im Gesetz ist für die Selbstanzeige keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann schriftlich, per Fax oder FinanzOnline übermittelt werden. In der Regel wird die Selbstanzeige schriftlich verfasst, sie kann aber auch mündlich vorgetragen und anschließend protokolliert werden. Bei schriftlicher Selbstanzeige sollte diese sinnvollerweise als „Selbstanzeige“ bezeichnet werden. Bei mündlicher wie auch schriftlicher Form der Selbstanzeige sollte der Selbstanzeiger darauf achten, dass der genaue Zeitpunkt festgehalten wird und jedenfalls, wie bereits näher erläutert, sämtliche Personen detailliert angeführt werden, für welche die Selbstanzeige erstattet wird.
Ort
Die Anzeige hat gegenüber einem Finanzamt oder wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt zu erfolgen. Selbstanzeigen sind keinesfalls beim Bundesfinanzgericht, Gericht oder der Staatsanwaltschaft abzugeben.
Entrichtung der geschuldeten Abgabenbeträge
Der Zeitpunkt der Entrichtung der Steuernachzahlung ist ebenfalls wichtig und mitentscheidend für die Straffreiheit. Der Gesetzgeber verlangt die unverzügliche Schadensgutmachung. Die offene Abgabenschuld muss binnen 1 Monats entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteuer, etc.) mit der Selbstanzeige zu laufen. In Fällen die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer betreffend mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages (Zustellung des Bescheides).
Die Frist kann durch Ersuchen auf Zahlungserleichterung auf höchstens 2 Jahre verlängert werden. Wird ein Ratenansuchen gemeinsam mit der Selbstanzeige gestellt, ist die Selbstanzeige nur strafbefreiend, wenn das Ratenansuchen bewilligt wird und die Raten rechtzeitig entrichtet werden. Teilweise Entrichtung führt nur zur teilweisen Straffreiheit. Bei Anweisung der Teilbeträge über die Bank ist daher auf unbedingte Termingenauigkeit zu achten.
Zusammenfassend – Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
- bereits behördliche Untersuchungen gesetzt waren
- die Tat bereits entdeckt und dies dem Abgabeschuldigen bekannt war
- bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn der Betriebsprüfung erstattet wurde
- bei wiederholter Selbstanzeige
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